Dienstag, 23. November 2010

Wie Sie bei alten Autos die Geschäftswagensteuer reduzieren

Falls Sie Ihren Geschäftswagen überwiegend betrieblich nutzen, und auch kein Fahrtenbuch führen, versteuern Sie die Privatnutzung nach der pauschalen "Ein-Prozent-Regelung". Und die schlägt bei einem Gebrauchtwagen in gleicher Höhe zu Buche wie beim Neuwagen.

Gegenmaßnahme 1: Versteuern Sie nicht mehr als die jährlichen Kosten Ihres Autos. Diese Regelung heißt im Fachjargon "Kostendeckelung". In den Genuss dieser Regelung kommen vor allem die Nutzer bereits abgeschriebener Autos, die überwiegend betrieblich genutzt werden. (BMF-Schreiben vom 21.01.2002; Rz 14; BStBl 2002 I 148)

Beispiel: Unternehmer Meier fährt einen S-Klasse Mercedes (Baujahr 2000) als Geschäftswagen, den er schon auf Null abgeschrieben hat. Neupreis damals: 60 000 €. Die Gesamtkosten pro Jahr (Benzin, Versicherung, Steuer und Reparaturen) betragen pro Jahr 6000 €. Dann greift hier die Kostendeckelung und Meier muss nur 6000 € statt eigentlich 7200 Euro (12 x 1% von 60 000 €) als Entnahme pro Jahr versteuern. Im Ergebnis kann er freilich gar nichts mehr absetzen.

Gegenmaßnahme 2: Wenn Sie Ihr Auto überwiegend privat nutzen, kommt die Ein-Prozent-Regelung seit 2006 nicht mehr zum Tragen. Sie dürfen dann laut Verwaltungsanweisung gleichwohl alle Autokosten als Betriebsausgaben geltend machen, müssen aber (nur) in Höhe der Privatnutzung eine Entnahme verbuchen. Diese eigentlich als "Strafe" gedachte Einschränkung der Ein-Prozent-Regelung ist in diesem Fall ein Geschenk, das Sie nutzen sollten. (BMF 07.07.06; DStR 2006,1280)

Beispiel: Wenn Unternehmer Meier (s.o.) den Wagen nur zu 40 Prozent geschäftlich nutzt, macht er einfach 40 Prozent der Gesamtkosten in Höhe von 6000 Euro, also 2400 Euro geltend. Das ist kurioserweise mehr betrieblicher Kostenabzug als bei 60 Prozent betrieblicher Nutzung in Verbindung mit der Ein-Prozent-Regelung.


Zusatzsteuer bei Nutzung eines Geschäftswagens für andere Einkunftsarten
Sie sollten beim Finanzamt nicht mehr angeben, dass Sie mit Ihrem Geschäftswagen zum Beispiel Inspektionsfahrten zu weit entfernt gelegenen Vermietungsobjekten unternehmen. Sie können dann zwar Kilometergeld bei den Vermietungseinkünften absetzen, in exakt gleicher Höhe erhöht sich aber der geldwerte Vorteil, den Sie für die Privatnutzung versteuern müssen. Da ist es besser, solche Fahrten in der Steuererklärung gleich wegzulassen.

Finanzgericht weist Porsche Turbo-Fahrer in die Schranken – und zeigt wichtige Perspektiven für alle Geschäftswagenfahrer auf

Deutschland ist hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Autoaufwendungen immer noch ein Eldorado. Anders als in anderen Ländern gibt es keine festen Obergrenzen. Wenn allerdings Umsatz und Autokosten in einem gar zu krassen Missverhältnis stehen, spielt auch in Deutschland das Finanzamt nicht mehr mit.

Jüngst entschiedener Fall: Der Inhaber eines Vermietungsunternehmens mit ein paar Wohnungen und Gewerbeflächen hatte sich im Jahr 2001 einen Porsche Turbo für netto 230 000 Mark gekauft und den Brutto-Kaufpreis per Kredit über 275 000 Mark finanziert. 2001 machte der Unternehmer Normalabschreibungen in Höhe von 46 000 Mark, Sonderabschreibungen noch mal in gleicher Höhe, diverse Kraftfahrzeugkosten und darüber hinaus 18 000 Mark Zinsaufwand für den Porsche-Kredit geltend. Das war dem Finanzgericht zu viel. Dass jemand 36 Prozent seines Umsatzes für den Unterhalt seines Autos ausgibt, wollte den Finanzrichtern irgendwie nicht einleuchten. Sie ließen daher die Abschreibungen nur auf der Basis von 70 000 Mark statt - wie angestrebt - auf der Basis von 230 000 zu.

Die Gerichts-Aussagen zum Fahrtenbuch sind für alle Unternehmer interessant: Die Einträge des Porsche-Fahrers waren dem Gericht zu schwammig. Diese lauteten zum Beispiel: "Termin Sonnenstudio", "Termin wegen Einrichtung", "Termin wegen Geräten" usw. All das nannten die Richter "allgemein, unpräzise und austauschbar". Wenn Sie also ein Fahrtenbuch beim Finanzamt durchbekommen müssen Sie etwas präzisere Angaben machen; zum Beispiel so: "Termin Otto Meier GmbH in Stuttgart wg. Auftrag über 1000 Stück XY "

Das Urteil enthält aber auch Ansätze, um Luxusautos durchzubekommen: Was die Richter bei dem Porsche-Fahrer mit dem schwindsüchtigen Unternehmen vor allem störte, war das Missverhältnis zwischen Umsatz und Kosten. Außerdem, dass nach Art des Geschäftes ein derartiger Repräsentationsaufwand mit einem Geschäftswagen nicht notwendig war. Das dürfte im Umkehrschluss bedeuten, dass umsatz- und ertragsstarken Unternehmen auch kostspielige Autos als Geschäftswagen zugestanden werden.

Grundsätzlich problematisch: PS-starke Sportwagen, da diese nach Ansicht der Richter "nach der Anschauung breitester Bevölkerungskreise in sehr starke Maße die private Lebenssphäre berühren". Mit einer Limousine, auch wenn sie sehr teuer ist, scheinen Finanzrichter also weniger Probleme zu haben. (FG Nürnberg, 28. 2. 2008, DStRE, 2008, S. 1116)

Vorsicht bei PDF- oder Fax-Rechnungen

Immer öfter bekommt man Rechnungen als PDF-Datei zugemailt. Hierzu sollten Sie wissen: Elektronisch versandte Rechnungen berechtigen nur unter ganz engen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug. Unter anderem müssen die Rechnungen nach einem komplizierten Verfahren digital signiert werden. (§14 Abs. 3 UStG) Das ist jedoch bei einer normalen PDF-Datei nicht der Fall.

Unser Tipp: Bestehen Sie stets auf einer Papierrechnung. Denn jeder Unternehmer ist verpflichtet, Rechnungen auszustellen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Und wenn die pdf-Rechnung korrekt elektronisch signiert ist? Dann ist das im Prinzip OK. Aber Hand auf's Herz: Sind Sie wirklich EDV-Freak genug, um einem Betriebsprüfer in drei Jahren zu beweisen, dass eine elektronisch abgespeicherte Rechnung digital signiert wurde? Also lieber doch Papier.

Eine ausgedruckte pdf-Rechnung sieht doch genauso aus wie eine Papier-Rechnung? Wenn diese vom Fensterputzer oder vom Getränkemarkt um die Ecke kommt - vielleicht. Aber Rechnungen großer Unternehmen sehen auf Originalpapier garantiert anders aus als wenn Sie selber das pdf ausdrucken.

Wie ist das mit Rechnungen per Fax? Das Finanzamt spielt nur mit, wenn eine Original-Rechnung von Uralt-Standard-Fax zu Uralt-Standard-Fax gefaxt wird. (BMF 25.05.1992). Computer-Faxe sind seit 2004 als Rechnung ungültig. Verwendet z.B. der Absender und/oder der Empfänger ein Computer-Fax oder läuft das Fax in Ihrer Firma auf einem Fax-Server ein, ist Essig mit dem Vorsteuerabzug. Denn den Vorsteuerabzug gibt es auch hier nur mit "qualifizierter elektronischer Signatur". (A 184a Abs. 5 UStR; BMF 29.01.2004; Rz. 23/24).

Wie bilanziert man eine Leasing-Sonderzahlung?

Angenommen, Sie berkommen ein neues Leasingauto und müssen 9000 Euro netto plus Mehrwertsteuer Leasingsonderzahlung bezahlen. Wie müssen Sie das das steuerlich handhaben? Bei der Umsatzsteuer und in der Bilanz?
Antwort:
Die von der Leasinggesellschaft auf die Sonderzahlung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer können Sie sofort in dem Auslieferungsmonat des Autos (bei früherer Bezahlung auch schon früher) in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer abziehen.
Den Nettobetrag in Höhe von 9000 Euro können Sie jedoch nicht sofort absetzen. (Auch wenn Autoverkäufer das manchmal behaupten.) Der sofortige Abzug geht nur bei Einnahmen-Überschussrechnung und diese können nur Freiberufler und Kleingewerbetreibende nutzen.
Sie als Bilanzierer hingegen müssen die Leasingsonderzahlung auf die Monate der Leasingdauer aufteilen - in Ihrem Fall 36 Monate. Auf jeden Monat entfallen also 250 Euro. Bei Auslieferung im Juli 2009 setzen Sie 2009 also 6/36 der Sonderzahlung als Betriebsausgabe ab, das sind 1500 Euro. In Höhe des Restes (9000 minus 1500 Euro) bilden Sie in der Bilanz einen "aktiven Rechnungsabgrenzungsposten" (ARAP). In den Jahren 2010 und 2011 buchen Sie jeweils 3.000 Euro von diesem Posten in den Aufwand und 2012 letztmalig 1.500 Euro.
Lohnt sich eine Leasingsonderzahlung dann überhaupt?

Mein Rat: Eine Leasingsonderzahlung lohnt sich steuerlich für Bilanzierer nicht. Der einzige Sinn kann darin bestehen, dass die Leasinggesellschaft wegen ihres Zinsvorteils die monatlichen Raten deutlich stärker reduziert als die 250 Euro in unserem Beispiel (z.B. um 280 Euro). Nur dann lohnt sich eine Sonderzahlung.

Wie Sie die Zahlung der Umsatzsteuer ans Finanzamt bis zum Zahlungseingang hinausschieben

Für Unternehmen über 250 000 Euro Umsatz gilt in aller Regel die so genannte Soll-Versteuerung. Das bedeutet, dass Sie die Umsatzsteuer schon ans Finanzamt abführen müssen, sobald Sie die Rechnung gestellt haben (theoretisch bereits, sobald Sie Ihre "Leistung erbracht" haben). Wann Sie die Umsatzsteuer von Ihrem Kunden bekommen, interessiert das Finanzamt nicht. Wenn der Kunde zwei oder drei Monate mit der Rechnungszahlung wartet, müssen Sie die Umsatzsteuer so lange vorfinanzieren. Ein Antrag auf Ist-Versteuerung (= Umsatzsteuer erst ans Finanzamt abführen, wenn man sie auf dem Konto hat) ist nur möglich bis 250 000 Euro Jahresumsatz. (§ 20 Umsatzsteuergesetz).
Ausweg: Sie stellen bei größeren Aufträgen erstmal Anzahlungsrechnungen. Denn hier müssen Sie die Umsatzsteuer erst abführen, wenn Sie das Geld bekommen haben. Erst wenn Sie das Geld haben, stellen Sie die Schlussrechnung. Diese Vorgehensweise schont Ihre Liquidität und ist zulässig, so lang Sie tatsächlich Ihre vollständige Leistung tatsächlich erst im Monat der Schlussrechnung erbracht haben. Ob bis dahin wesentliche oder unwesentliche Bestandteile Ihrer Leistung gefehlt haben, ist unerheblich.

Kann man einen Hund absetzen?

Diese Frage hat mir neulich ein Mandant gestellt: "Wir wohnen über unserem Betrieb. Nachts passt unser Hund (Schäferhund) in einer Hundehütte auf dem Betriebsgelände auf, dass kein Unbefugter eindringt. Können wir das Futter für ihn absetzen?"
Meine Antwort:
Es kommt auf die private "Mitbenutzung" des Hundes an. Ein so genanntes Aufteilungsverbot im Steuerrecht verbietet das Absetzen von Kosten, die privat mitveranlasst sind. (§12 EStG) Die einzigen Ausnahmen von diesem Aufteilungsverbot sind im Prinzip Telefon und Auto.
Beim Hund kommt es also darauf an, ob er als Wachhund geeignet und notwendig ist und wer dessen Hauptbezugspersonen sind.
             Ist ein angestellter Wachmann oder Hausmeister das "Herrchen" ,
             besteht kein privater Bezug zur Familie, und
             ist der Hund ein echter Wachhund
können Sie den Hund inkl. aller Kosten (Anschaffung, Tierarzt, Hundehütte, Futter) absetzen. Ist der Hund jedoch mehr oder weniger in Ihre Familie integriert und nehmen Sie ihn zum Beispiel in den Urlaub mit, scheitert der Abzug daran. Falls der Hund absetzbar ist, kann ein Kaufpreis bis 150 Euro sofort abgesetzt werden, darüber erscheint uns ein Satz von 20 Prozent angemessen (NWB Nr. 6 vom 08.02.1999 - 523 - Fach 3c Seite 4987).
Vorteilhaft im steuerlichen Sinne ist eine Ausbildung des Hundes als Wachhund, völlig aussichtslos ist der Versuch, niedliche Schoßhunde als "Wachhund" deklarieren zu wollen.

Zwei gefährliche Zugeständnisse, die Sie Ihren Kunden lieber nicht machen sollten

Die Finazkrise ist offiziell vorbei, aber vielen Unternehmen steht immer noch das Wasser bis zum Halse. Die erste Adresse, wo man Zugeständnisse sucht, ist oft der Lieferant. Auch Ihre Kunden werden sich früher oder später an Sie wenden mit der Bitte um Entgegenkommen. Vermeiden Sie hier zwei typische Fehler, die sehr teuer werden.
Zu langes Zahlungsziel: Manche verlangen jetzt 60 oder gar 120 Tage Zahlungsziel. Sehr gefährlich. Zum einen könnte die fehlende Liquidität Ihre Kreditlinie überbeanspruchen. Und: Sie merken viel zu spät, wenn Ihr Kunde nicht mehr zahlen kann. Wenn Sie nach der Rechnungsstellung vier Monate (120 Tage) auf Ihre Zahlung warten, kann es nämlich sein, dass Sie am Ende ewig warten müssen. Weil Ihr Kunde in 120 Tagen längst pleite ist – und Sie es nicht gemerkt haben.
Leichtfertig Preissenkungen zugestehen: Wenn Ihr Kunde Sie bittet, jetzt mal für 6 oder 12 Monate vorübergehend die Preise zu senken, werden die Preise für immer unten bleiben. Denn wenn Sie nach der Talsohle der Finanzkrise auf Ihren Kunden zukommen und sagen: "Jetzt können wir doch die Preise wieder auf das vorherige Niveau anheben", wird er Ihnen entgegen halten: "Wenn Sie die letzten 12 Monate zu diesem Preis liefern konnten, dann können Sie es auch weiterhin. Der Preis bleibt da, wo er ist."
Gegenstrategie: Ganz ohne Zugeständnisse könnten Sie vielleicht Aufträge verlieren. Versuchen Sie aber, statt ausufernden Zahkungskonditionen und Preissenkungen lieber mehr Service oder irgendwelche Zusatzleistungen anzubieten. Solche, die Sie wenig kosten, für den Kunden aber sehr wertvoll sein können.

Unfallversicherungen für Mitarbeiter besser lohnsteuerfrei belassen

Wenn Sie für Ihre Mitarbeiter Gruppenunfallversicherungen abschließen, können Sie diese steuerfrei belassen oder nicht. Bisher entschied man sich oft für die Steuerpflicht, da man von folgender Gesetzmäßigkeit ausging: "Beiträge steuerpflichtig – Versicherungsleistung bei Unfall steuerfrei" und "Beiträge steuerfrei  – Versicherungsleistung steuerpflichtig".

Und so dachte sich der Arbeitgeber meist: Lieber ein paar Euro für die Beiträge versteuern – aber wenn wirklich ein Unfall passiert, kann der Arbeitnehmer die paar Hunderttausend Euro aus der Unfallversicherung steuerfrei erhalten. Getreu dieser Logik ("Beiträge steuerfrei – Leistung steuerpflichtig") wollte das Finanzamt bei einem Arbeitnehmer – der Chef hatte keine Lohnsteuer für die Unfallversicherung bezahlt - einen sechsstelligen Lohnsteuerbetrag kassieren, der nach einem schweren Unfall 300 000 Mark aus der Unfallversicherung bekommen hatte. Doch der Bundesfinanzhof entschied, dass der Arbeitnehmer bei einem Unfall nur " die bis dahin entrichteten… Beiträge, begrenzt auf die Versicherungsleistung, als Arbeitslohn zu versteuern hat." (BFH 11.12.08   VI R 9/05)
Das heißt also: Es ergibt keinen Sinn mehr, freiwillig Lohnsteuer auf betriebliche Unfallversicherungen abzuführen. Denn im schlimmsten Fall muss man die Beiträge nachversteuern, wenn wirklich mal ein Unfall passiert. Die eigentliche Leistung aus der Versicherung bleibt aber steuerfrei. Passiert nichts – und das ist zum Glück der häufigste Fall - fällt gar keine Steuer an.

Feines Detail: Achten Sie darauf, dass dem Arbeitnehmer laut Versicherungsbedingungen "kein eigener unentziehbarer Rechtsanspruch" zusteht. Denn nur dann gilt die Steuerfreiheit.    

Autovermietung durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber – so funktioniert das

Es wird neuerdings anerkannt, wenn der Arbeitnehmer seinem Chef ein Auto vermietet, der dieses dann dem Arbeitnehmer wieder als Dienstfahrzeug für berufliche und private Fahrten zur Verfügung stellt (Bundesfinanzhof 11.10.2007, Bundessteuerblatt 2008 Teil II S. 443). Diese Gestaltung ist vor allem in solchen Fällen interessant, in denen der Arbeitnehmer unbedingt einen Dienstwagen haben will, der Arbeitgeber sich aber nicht sicher ist, ob er für diesen Arbeitnehmer extra ein Auto anschaffen will. Denn wenn der Chef das Auto vom Arbeitnehmer anmietet, lässt sich der Mietvertrag bei Ende des Arbeitsverhältnisses schmerzfrei wieder beenden. Der Arbeitgeber vermeidet auf dieses Weise, sich womöglich ein überflüssiges Auto "ans Bein zu binden".

Wie sich Zuzahlungen von Arbeitnehmern zum Dienstwagen auswirken

Muss ein Arbeitnehmer das Benzin für seinen Dienstwagen selber zahlen, ist das steuerlich ungeschickt. Denn er muss trotzdem ein Prozent des Bruttolisten-Neupreises versteuern. Anerkannt werden hingegen feste Zuzahlungen (zum Beispiel 100 Euro im Monat) oder kilometerbezogene Zuzahlungen (zum Beispiel 30 Ct. je Kilometer). Diese Zahlungen mindern den geldwerten Vorteil laut Ein-Prozent-Regel. Muss der Arbeitnehmer eine große Zuzahlung für bestimmte Sonderwünsche leisten, kann er diese verteilt über die Nutzungsdauer des Autos (bzw. Leasingdauer) von seinem geldwerten Vorteil abziehen. Achtung: Die Finanzverwaltung will letzteres Urteil nicht anerkennen, sondern Zahlungen maximal bis zur Höhe des geldwerten Vorteils im Zahlungsjahr anerkennen.