Mittwoch, 6. April 2011

Dienstwagen: 1 Prozent ist klar - aber 1 Prozent wovon?

Fahren Sie einen Geschäftswagen und führen kein Fahrtenbuch, müssen Sie jeden Monat ein Prozent vom Bruttolistenneupreis als geldwerten Vorteil versteuern. Fahrten Wohnung- GmbH kommen noch extra dazu.

Aber nicht alles zählt mit bei der Bemessungsgrundlage: Hier eine Übersicht.


Ja
Nein
Anhängerkupplung
x

Autoradio
x

Autotelefon

x
Alarmanlage
x

Extras
X

Feuerlöscher
x

Freisprechanlage

x
Klimaanlage
x

Mehrwertsteuer
x

Navigationsgerät (eingebaut)
x

Navigationsgerät (portabel)

X
Preisnachlass*
x

Standheizung
x

Überführungskosten

x
Winterreifen mit Felgen (zusätzlich zur Normalbereifung)

X


Autotelefon: Gehört samt Freisprechanlage nicht dazu. Leider verpufft dieser Vorteil, wenn im Gesamtpreis eine Gesamteinheit mit Navi und Radio enthalten ist. Dann kann man nichts aufteilen oder herausrechnen.

Eingebaute Navi: Die gehört auch dazu. Ein anderweitiges Urteil wurde vom Bundesfinanzhof aufgehoben. (BFH 16.02.05, DStR 2005,1135)

Portable Navi: Das Urteil betrifft nur werkseitig eingebaute Navi-Geräte. PDAs (Taschencomputer) mit Navi oder solche Navis, die jederzeit wieder aus dem Firmenwagen herausgenommen werden können (z.B. TomTom, Garmin usw.), gehören nicht zum Auto. Ihre Nutzung ist eine steuerfreie Nutzung von Telekommunikationsgeräten (§3 Nr. 45 EStG).

Preisnachlass: Dieser gehört auch zur Bemessungsgrundlage. Das soll heißen: Sofern einer abgezogen wurde, ist er wieder hinzuzurechnen.

Alarmanlage: Die Finanzverwaltung will diese Position auch hinzurechnen. Sie könnten Sie aber auch weglassen mit der Begründung, dass diese im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Ein höchstrichterliches Urteil dazu gibt es jedenfalls nicht - weder so noch so.

Nachträglich (d.h. nach dem Datum der Erstzulassung) hinzugefügte Sonderausstattungen zählen nicht mit: Das hat der BFH jüngst so entschieden. (BFH-Urteil vom 13.10.2010, VI R 12/09) Bei der 1-Prozent-Regel zählen nur werkseitig eingebaute Sonderausstattungen mit. Auslöser des Verfahrens waren die Kosten einer Flüssiggasanlage. Fraglich war, ob man solch eine Anlage gleichsetzen kann mit Ledersitzen, vielen PS oder einer tollen Auto-Stereoanlage. Denn von der Gasanlage profitiert ja nicht der Fahrer des Autos, sondern nur der Arbeitgeber im Wege niedrigerer Spritkosten.
Nicht steuerpflichtig - entschied nun der BFH: Wobei sich das Gericht nicht zu der Frage äußerte, ob nur Sonderausstattungen zählen, von denen der Fahrer eines Dienstwagens einen Nutzen hat. Das Unterscheidungskriterium laut Bundesfinanzhof: Die 1-Prozent-Regel umfasst nur werkseitig eingebaute Sonderausstattungen. Wird eine Erdgas- oder Flüssiggasanlage nachträglich eingebaut, erhöht das den Wert laut 1-Prozent-Regel nicht.
Das betrifft auch alle anderen nachträglichen Sonderausstattungen: Zu denken ist hier zum Beispiel an Dachständer, zusätzliche Felgensätze oder nachträglich eingebaute Telefone.