Donnerstag, 19. April 2012

Wenn Sie als Ehepaar einen Laden oder ein Büro vermieten

Wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner ein Gebäude besitzen, das Sie mehrwertsteuerpflichtig vermieten (Gewerbeflächen, Laden, Büros), dann haben Sie auch den Vorsteuerabzug für Heizung, Strom, Reparaturen usw. Allerdings nur, wenn die Rechnung in Ordnung ist.

Beispiel: Herr und Frau Schulze haben einen Laden vermietet, der grundlegend renoviert wird. Da sich Frau Schulze um derlei Dinge nicht kümmert, bestellt Herr Schulze die Handwerker. Die Rechnung ist adressiert an „Herrn Schulze“.

Folge: Kein Vorsteuerabzug. Richtig wäre die Rechnungsadressierung an „Herrn und Frau Schulze“ oder an „Grundstücksgemeinschaft Otto und Susi Schulze.“ (BFH, 23.09.09, XI R 14/08, DStR 2009, 2667)

Ihr Steuerberater für Gauting
Alfred Gesich

Dienstag, 17. April 2012

Wie sollte man als Unternehmer fürs Alter vorsorgen?

Manche Unternehmer sind so erfolgreich, dass ein üppiges Vermögens­polster im siebenstelligen Bereich die Frage der Vorsorge fürs Alter obsolet macht. Die meisten Unternehmer aber müssen sich durchaus Gedanken machen, wie sie ihren Lebensstandard im Alter aufrecht erhalten wollen.
Kapital-Lebensversicherung: Dieser Klassiker der Wirtschaftswunderzeit ist mausetot. Der Garantiezins beträgt nur noch 1,75 Prozent und die Steuer­befreiung wurde 2005 halbiert.

Selbstgenutzte Immobilie: Im Alter keine Miete mehr zahlen zu müssen, ist schön. Bedenken Sie aber, dass man von der Mietfreiheit alleine noch nicht leben kann. Die Alternative zum Eigenheim kann oft sogar vorteilhafter sein: Ein disziplinierter Mieter, der die Minder-Kosten eines Mietshauses gegen­über dem Eigenheim clever gespart hat, steht im Alter meist wohlhabender da als der Häuslebauer. Ein Eigenheim ist eine Lebensstilentscheidung, die absolut in Ordnung ist, wenn man sie sich leisten kann. Ein zwingender Baustein der Altersversorgung ist das Eigenheim nicht.

Vermietete Immobilien: Wenn man die Mietverträge wertgesichert hat, hat man eine automatische Anpassung der Mieten an die Inflation. In Zeiten niedriger Zinsen zahlt sich das Haus zum Teil „von alleine“ aus den Mieten ab. Nachteile: Hoher Arbeitsaufwand, Gefahr durch Leerstand oder zahlungsunfähige Mieter. Schubweise immer wieder Renovierungsbedarf. Fürs Alter sind vermiete Immobilien nicht unbedenklich. Oder wollen Sie als 75-jähriger noch mit renitenten Mietern diskutieren oder Mietrückstände anmahnen?

Private klassische Rentenversicherung: Ein wenig rentables Modell, dafür aber „wartungsarm“ und lebenslang garantiert. Die Erträge in der Ansparphase sind zwar mäßig, aber steuerbefreit. Absetzen kann man die Einzahlungen nicht, dafür sind die Auszahlungen zu 82 Prozent steuerfrei ( bei Rentenbeginn mit 65). Den Vorteil, dass die Rente „automatisch“ jeden Monat kommt, sollte man nicht unterschätzen, gerade wenn man an Gefahren wie Alzheimer & Co. denkt.

Basis-Rente (= Rürup-Rente): Funktioniert im Prinzip genauso, allerdings steuerlich ganz anders: Einzahlungen in Höhe von maximal 20.000 Euro pro Jahr sind im Jahr 2012 zu 74 Prozent absetzbar (Satz steigt jedes Jahr um
zwei Prozent an, bis 100 Prozent erreicht sind), Auszahlungen voll steuerpflichtig. Bis jetzt konnte noch kein glaubwürdiger Experte vorrechnen, dass das unterm Strich zu höheren Nachsteuer-Renditen führt als eine klassische
Privatrente. Außerdem sind Rürup-Renten nicht beleihbar, nicht kapitalisierbar und nicht vererblich. Beim Tod gehört das Geld der Versicherung.

Aktien: In der Ansparphase gibt es wohl kaum eine rentablere Anlageform als ein weltweit gestreutes Depot, welches man mit minimalen Kosten führt (vorzugsweise ETFs - Exchange Traded Funds - verwenden). In der Rentenphase wäre das aber zu arbeitsintensiv und zu nervenbelastend. Zum Renteneintritt bietet sich stattdessen die (weitgehende) Auflösung des Depots und die Einzahlung in eine sofort beginnende Rentenversicherung an. So hat man gute Renditen in der Ansparphase verbunden mit einer wartungsarmen und Nerven schonenden Variante in der Auszahlungsphase
Ihr Alfred Gesierich,

Donnerstag, 12. April 2012

Acht goldene Tipps für Bewirtungsrechnungen

Bewirtungskosten sind immer im Fokus des Betriebsprüfers. Folgende acht Tipps sollten Sie beherzigen, damit Ihre Bewirtungskosten steuerlich anerkannt werden:

1. Anlass der Bewirtung möglichst detailliert benennen: „Kontaktpflege“ oder „Geschäfts­­­essen“ wird vom Finanzamt nicht akzeptiert. Gehen Sie ein wenig ins Detail. Wie wäre es mit: „Erläuterung neue Produktlinie 2012“ oder „Umsatzplanung II. und III. Quartal XY-GmbH“?

2. Bewirtete Personen inklusive Gastgeber angeben: Alle Personen müssen aufgelistet werden – auch Sie selber sind eine „bewirtete Person“, auch wenn Sie selbst die Rechnung bezahlt haben. Übrigens: Das Formular zum Nachweis von Bewirtungskosten, wie es oft auf Restaurantrechnungen auf der Rückseite steht, ist schon lange nicht mehr Pflicht. Eine gute Gedankenstütze ist es trotzdem.

3. Pflichtangaben zu Bewirtungsaufwendungen nicht auf die lange Bank schieben:
Manchen ist das Ausfüllen der Angaben lästig, und so sammeln sie stapelweise unausgefüllte Bewirtungsbelege. Wer hat noch Lust zum Ausfüllen, wenn der Stapel irgendwann 50 oder mehr Restaurantrechnungen umfasst? Was du heute kannst besorgen: Am besten gleich noch im Restaurant schnell die paar Angaben (s. o.) hinkritzeln, und das Thema ist erledigt.

4. Ab 150,01 Euro formelle Rechnung verlangen: Unverständlich, weshalb das selbst feine Nobelrestaurants noch nicht verstanden haben: Beläuft sich die Rechnung auf mehr als 150 Euro brutto, muss sie an den Empfänger adressiert sein und auch sonst alle Pflichtangaben einer Rechnung enthalten wie: Rechnungsnummer, Steuernummer, Nettobetrag, Mehrwertsteuersatz, Mehrwertsteuerbetrag. Die maschinelle Erstellung der Rechnung und deren Registrierung sind sowieso Pflicht.

5. Keine „Proberechnung“ oder „Zwischenrechnung“ akzeptieren: Manche Gastwirte stellen die Registrierkasse so ein, dass sie am Abend alle Rechnungen spurlos stornieren können. Auf der Rechnung steht dann „Proberechnung“ oder „Zwischenrechnung“. Hier könnte der Finanz­beamte bezweifeln, ob die Rechnung tatsächlich maschinell registriert wurde, wie es vorgeschrieben ist.

6. Nicht zu Hause bewirten: Laden Sie Ihre Geschäftspartner zu sich nach Hause ein, können Sie nichts absetzen. Das geht nur im Betrieb oder Restaurant.

7. Auch im Ausland maschinelle Rechnung verlangen:
Bewirten Sie im Ausland, muss auch dort eine maschinell erstellte Rechnung geliefert werden. Da kommen Sie nur drum herum, wenn es sich um ein offensichtlich unterentwickeltes Land handelt, wo man weiß, dass moderne Registrierkassen noch nicht eingeführt wurden.

8. Trinkgelder absetzen: Aufmerksame Kellner quittieren das Trinkgeld, weil sie wissen, dass es für Sie steuerfrei ist (§ 3 Nr. 51 EStG). Die allermeisten tun es nicht. In aller Regel akzeptiert das Finanzamt einen vom Unternehmer geschriebenen „Eigenbeleg“ bis zu etwa zehn Prozent der Bewirtungsrechnung.
Ihr Steuerberater für Starnberg
Alfred Gesierich

Dienstag, 3. April 2012

Sattelfest im Expertengespräch: Kennzahlen auseinanderhalten

Im Gespräch mit einem Banker oder einem anderen Experten sollten Sie sattelfest wirken und mit betriebswirtschaftlichen Kennzahlen souverän umgehen können - wie z. B. den Kennzahlen Spanne, Rohmarge und Aufschlag.
Spanne oder Rohmarge: Damit meint man in der Regel die Verdienst­­spanne bei Handelsware. Die Werte liegen hier je nach Branche meist zwischen 20 und 70 Prozent Wenn Sie also z. B. 50 Prozent Spanne haben, dann bleiben Ihnen 50 Prozent des Umsatzes als Rohertrag übrig. Wichtig: Eine Spanne über 100 Prozent gibt es niemals. (Außer Ihr Lieferant schenkt Ihnen die Ware und gibt Ihnen je verkauftem Stück noch etwas dazu.)

Aufschlag: Der Aufschlag wird ausgehend vom Wareneinkauf gerechnet und - wie der Name schon sagt - aufgeschlagen. Aufschlag 2,0 oder 200 Prozent bedeutet also, dass Sie doppelt so teuer verkaufen wie Sie einkaufen. Ein Aufschlag von 2,0 entspricht also genau einer Spanne von 50 Prozent. Die Formel zur Umrechnung von Spanne in Aufschlag lautet: Aufschlag = 1/(1-Spanne). Beispiel bei Spanne 20 Prozent: Aufschlag = 1/(1-0,2) = 1/0,8 = 1,25.

Spanne netto
Aufschlag netto
Aufschlag brutto
20 Prozent
1,25
1,49
30 Prozent
1,43
1,70
40 Prozent
1,67
1,98
50 Prozent
2,00
2,38
60 Prozent
2,50
2,98
70 Prozent
3,33
3,97

Probe: Verkaufspreis 100, Einkaufspreis 50. Vom Verkaufspreis aus ist die Spanne 50 Prozent. Vom Einkaufspreis aus ist der Aufschlag 2,0 oder 200 Prozent.


Gibt es einen Aufschlag kleiner als eins? Theoretisch ja, wenn Ihre Verkaufspreise unter den Einkaufspreisen liegen.

„Meinen Sie die Spanne eigentlich brutto oder netto?“ Wenn Ihnen Ihr Gegenüber diese Frage stellt, sollten Sie nicht ins Schwimmen geraten. So ist es üblich: Insbesondere im Einzelhandel wird der Aufschlag oft inklusive Mehrwertsteuer gerechnet. Aufschlag 2,0 bedeutet dann, dass der Brutto-Verkaufspreis inklusive Mehrwertsteuer das Zweifache des Einkaufspreises ohne MwSt ist. Formel: Bruttoaufschlag = 1,19/(1-Nettospanne)
Ihr Steuerberater für Wörthsee
Alfred Gesierich