Donnerstag, 12. Januar 2012

Wann ist die Mitarbeiter-Bewirtung steuerpflichtig?




Bei Mitarbeiter-Bewirtungen gibt es einen etwas schwammigen Grundsatz, der da lautet: Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn eine außergewöhnliche betriebliche Aktion lediglich zur Einnahme einer Mahlzeit unterbrochen wird. Steht hingegen die Bewirtung des Arbeitnehmers im Vordergrund, ist das Essen steuerpflichtig.


Zwei Beispiele zur Abgrenzung - Beispiel 1: Der Chef lädt die Sekretärin jeden Freitag in ein schönes Restaurant zum Essen ein. Auch wenn davor und danach gearbeitet wird, wird man das wohl kaum so darstellen können, dass die Mahlzeit zur Beschleunigung der Arbeit davor und danach diente.


Ergebnis: Betriebsausgabenabzug ja, aber lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil für die Sekrtetärin.


Beispiel 2: Ein dringendes Projekt muss bis nächsten Morgen um neun Uhr unbedingt fertig sein. Der Chef und drei Mitarbeiter arbeiten unter Hochdruck daran. Um sieben Uhr lädt der Chef die Mitarbeiter in die Pizzeria gegenüber ein, wo er schon eine Viertelstunde vorher die Pizzen vorbestellt hat. Nach dem Verzehr der Pizza wird sofort weitergearbeitet. Klarer Fall der „Abgabe einer Mahlzeit anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes“.


Ergebnis: Betriebsausgabenabzug ja, Lohnsteuerpflicht nein. Kostenobergrenze: 40 Euro je Arbeitnehmer.

Herzlich


Alfred Gesierich, Ihr Steuerberater für das Fünfseenland

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.