Liebe Mandantin, lieber Mandant,
Mandanten, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen selber per ELSTER
abgeben, müssen sich 2013 auf Neuerungen einstellen: Sie müssen nun ein
Authentifizierungs-Verfahren durchlaufen, ohne das ab 2013 keine
Voranmeldungen mehr abgegeben werden können. Das gilt auch für
Lohnsteuer-Voranmeldungen.
lesen Sie mehr dazu hier:
Steuer-Voranmeldungen nur noch mit Authentifizierung
Die Reform der Minijobs zum 1. Januar 2013 hat drei Kernpunkte: 1.
Die Anhebung der Minijob-Grenze von 400 auf 450 Euro. 2. Die Anpassung
der “Gleitzone” von bisher 400,01 bis 800,00 auf künftig 450,01 Euro
bis 850,00 Euro Arbeitslohn und 3. die Umkehrung der
Rentenversicherungsoption für alle neu aufgenommenen Minijobs und alle,
die ab Januar 2013 auf 400,01 bis maximal 450 Euro erhöht werden.
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Minijob-Grenze wird ab 2013 auf 450 Euro angehoben
Der Begriff Arbeitsessen wird häufig verwendet, wenn der Chef mit
seinen Mitarbeitern zum Essen geht oder mehrere Mitarbeiter auf
Firmenkosten miteinander zum Essen gehen. Genau definiert ist der
Begriff freilich nirgends. Lediglich in R 19.5 Abs. 2 Satz 6 LStR wird
ausgeführt, dass ein Arbeitsessen keine Betriebsveranstaltung ist.
Damit fällt die Möglichkeit weg, die Lohnsteuer mit 25 Prozent zu
pauschalieren. Im Folgenden ein paar wichtige Hinweise zum Thema
Arbeitsessen.
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Was Sie über Arbeitsessen wissen sollten
In bestimmten Branchen (s. unten) muss ein neuer Arbeitnehmer noch
vor Arbeitsaufnahme per Sofortmeldung (gegebenenfalls übers Internet)
angemeldet werden. Das gilt auch dann, wenn zu dieser Zeit in Ihrer
Steuerkanzlei niemand mehr arbeitet (zum Beispiel am Wochenende oder
nachts). Bei Arbeitsantritt vor Anmeldung können Bußgelder von 750 Euro
pro Arbeitnehmer anfallen. Tipp: Es gibt mittlerweile sogar eine
iPhone-App für die Sofortmeldung.
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Welche Arbeitnehmer Sie sofort anmelden müssen
Was ist der Unterschied zwischen Abschlag, Vorschuss und
Arbeitgeberdarlehen?Vorschuss: Das ist eine Vorauszahlung auf künftige
Arbeitsleistung. Beispiel: Der Mitarbeiter bekommt schon im Januar das
Februar-Gehalt vorausgezahlt. Folge: Lohnsteuer und Sozialversicherung
müssen schon im Januar abgezogen werden.
lesen Sie mehr dazu hier:
Gehaltsabrechnung: Was sind Abschlag, Vorschuss, Darlehen?
Falls Sie über eines der Themen mit mir sprechen möchten, dann rufen Sie mich einfach an.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching