Wer bei einem vermieteten Haus den Garten neu anlegt, kann die Kosten sofort absetzen. Das ist nichts Neues. Beim selbst genutzten Haus hingegen kann man Kosten nur dann absetzen, wenn es sich um begünstige Handwerkerleistungen handelt. Diese liegen aber nur vor, sofern es sich um Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Das bedeutet: Wer also etwas Neues schafft (z. B. Dachgeschossausbau oder Anbau ans Haus), der bekommt eigentlich keinen Steuerabzug - eigentlich.
(§ 35a EStG)
(§ 35a EStG)
Denn auch ein neuer Garten gilt als Renovierung: Ein Steuerzahler hatte seinen Garten komplett neu anlegen lassen. Das Finanzamt strich ihm den beantragten Abzug der Handwerkerleistungen mit der Begründung: „Hier wurde nichts renoviert, sondern hier wurde etwas Neues geschaffen, das ist nicht begünstigt.“
Der Bundesfinanzhof sah das anders: Bei der Neuanlage eines Gartens wird nichts neu geschaffen, sondern es handelt sich immer um eine Umgestaltung, weil der Grund und Boden ja immer schon da war. Auch völliges Brachland ist etwas „schon Vorhandenes“ und wird durch die Neuanlage eines Gartens quasi modernisiert.
Ergebnis: Kosten für die Neuanlage eines Gartens in Höhe von bis zu 6.000 Euro können Sie absetzen, indem Sie 20 Prozent davon = 1.200 Euro direkt von der Steuerschuld abziehen. (BFH, 13.07.11, VI R 61/10, DStR 11, 2390)
Steuerberater für Starnberg
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