Wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner ein Gebäude besitzen, das Sie mehrwertsteuerpflichtig vermieten (Gewerbeflächen, Laden, Büros), dann haben Sie auch den Vorsteuerabzug für Heizung, Strom, Reparaturen usw. Allerdings nur, wenn die Rechnung in Ordnung ist.
Beispiel: Herr und Frau Schulze haben einen Laden vermietet, der grundlegend renoviert wird. Da sich Frau Schulze um derlei Dinge nicht kümmert, bestellt Herr Schulze die Handwerker. Die Rechnung ist adressiert an „Herrn Schulze“.
Folge: Kein Vorsteuerabzug. Richtig wäre die Rechnungsadressierung an „Herrn und Frau Schulze“ oder an „Grundstücksgemeinschaft Otto und Susi Schulze.“ (BFH, 23.09.09, XI R 14/08, DStR 2009, 2667)
Ihr Steuerberater für Gauting
Alfred Gesich
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