Dienstag, 17. April 2012

Wie sollte man als Unternehmer fürs Alter vorsorgen?

Manche Unternehmer sind so erfolgreich, dass ein üppiges Vermögens­polster im siebenstelligen Bereich die Frage der Vorsorge fürs Alter obsolet macht. Die meisten Unternehmer aber müssen sich durchaus Gedanken machen, wie sie ihren Lebensstandard im Alter aufrecht erhalten wollen.
Kapital-Lebensversicherung: Dieser Klassiker der Wirtschaftswunderzeit ist mausetot. Der Garantiezins beträgt nur noch 1,75 Prozent und die Steuer­befreiung wurde 2005 halbiert.

Selbstgenutzte Immobilie: Im Alter keine Miete mehr zahlen zu müssen, ist schön. Bedenken Sie aber, dass man von der Mietfreiheit alleine noch nicht leben kann. Die Alternative zum Eigenheim kann oft sogar vorteilhafter sein: Ein disziplinierter Mieter, der die Minder-Kosten eines Mietshauses gegen­über dem Eigenheim clever gespart hat, steht im Alter meist wohlhabender da als der Häuslebauer. Ein Eigenheim ist eine Lebensstilentscheidung, die absolut in Ordnung ist, wenn man sie sich leisten kann. Ein zwingender Baustein der Altersversorgung ist das Eigenheim nicht.

Vermietete Immobilien: Wenn man die Mietverträge wertgesichert hat, hat man eine automatische Anpassung der Mieten an die Inflation. In Zeiten niedriger Zinsen zahlt sich das Haus zum Teil „von alleine“ aus den Mieten ab. Nachteile: Hoher Arbeitsaufwand, Gefahr durch Leerstand oder zahlungsunfähige Mieter. Schubweise immer wieder Renovierungsbedarf. Fürs Alter sind vermiete Immobilien nicht unbedenklich. Oder wollen Sie als 75-jähriger noch mit renitenten Mietern diskutieren oder Mietrückstände anmahnen?

Private klassische Rentenversicherung: Ein wenig rentables Modell, dafür aber „wartungsarm“ und lebenslang garantiert. Die Erträge in der Ansparphase sind zwar mäßig, aber steuerbefreit. Absetzen kann man die Einzahlungen nicht, dafür sind die Auszahlungen zu 82 Prozent steuerfrei ( bei Rentenbeginn mit 65). Den Vorteil, dass die Rente „automatisch“ jeden Monat kommt, sollte man nicht unterschätzen, gerade wenn man an Gefahren wie Alzheimer & Co. denkt.

Basis-Rente (= Rürup-Rente): Funktioniert im Prinzip genauso, allerdings steuerlich ganz anders: Einzahlungen in Höhe von maximal 20.000 Euro pro Jahr sind im Jahr 2012 zu 74 Prozent absetzbar (Satz steigt jedes Jahr um
zwei Prozent an, bis 100 Prozent erreicht sind), Auszahlungen voll steuerpflichtig. Bis jetzt konnte noch kein glaubwürdiger Experte vorrechnen, dass das unterm Strich zu höheren Nachsteuer-Renditen führt als eine klassische
Privatrente. Außerdem sind Rürup-Renten nicht beleihbar, nicht kapitalisierbar und nicht vererblich. Beim Tod gehört das Geld der Versicherung.

Aktien: In der Ansparphase gibt es wohl kaum eine rentablere Anlageform als ein weltweit gestreutes Depot, welches man mit minimalen Kosten führt (vorzugsweise ETFs - Exchange Traded Funds - verwenden). In der Rentenphase wäre das aber zu arbeitsintensiv und zu nervenbelastend. Zum Renteneintritt bietet sich stattdessen die (weitgehende) Auflösung des Depots und die Einzahlung in eine sofort beginnende Rentenversicherung an. So hat man gute Renditen in der Ansparphase verbunden mit einer wartungsarmen und Nerven schonenden Variante in der Auszahlungsphase
Ihr Alfred Gesierich,

Donnerstag, 12. April 2012

Acht goldene Tipps für Bewirtungsrechnungen

Bewirtungskosten sind immer im Fokus des Betriebsprüfers. Folgende acht Tipps sollten Sie beherzigen, damit Ihre Bewirtungskosten steuerlich anerkannt werden:

1. Anlass der Bewirtung möglichst detailliert benennen: „Kontaktpflege“ oder „Geschäfts­­­essen“ wird vom Finanzamt nicht akzeptiert. Gehen Sie ein wenig ins Detail. Wie wäre es mit: „Erläuterung neue Produktlinie 2012“ oder „Umsatzplanung II. und III. Quartal XY-GmbH“?

2. Bewirtete Personen inklusive Gastgeber angeben: Alle Personen müssen aufgelistet werden – auch Sie selber sind eine „bewirtete Person“, auch wenn Sie selbst die Rechnung bezahlt haben. Übrigens: Das Formular zum Nachweis von Bewirtungskosten, wie es oft auf Restaurantrechnungen auf der Rückseite steht, ist schon lange nicht mehr Pflicht. Eine gute Gedankenstütze ist es trotzdem.

3. Pflichtangaben zu Bewirtungsaufwendungen nicht auf die lange Bank schieben:
Manchen ist das Ausfüllen der Angaben lästig, und so sammeln sie stapelweise unausgefüllte Bewirtungsbelege. Wer hat noch Lust zum Ausfüllen, wenn der Stapel irgendwann 50 oder mehr Restaurantrechnungen umfasst? Was du heute kannst besorgen: Am besten gleich noch im Restaurant schnell die paar Angaben (s. o.) hinkritzeln, und das Thema ist erledigt.

4. Ab 150,01 Euro formelle Rechnung verlangen: Unverständlich, weshalb das selbst feine Nobelrestaurants noch nicht verstanden haben: Beläuft sich die Rechnung auf mehr als 150 Euro brutto, muss sie an den Empfänger adressiert sein und auch sonst alle Pflichtangaben einer Rechnung enthalten wie: Rechnungsnummer, Steuernummer, Nettobetrag, Mehrwertsteuersatz, Mehrwertsteuerbetrag. Die maschinelle Erstellung der Rechnung und deren Registrierung sind sowieso Pflicht.

5. Keine „Proberechnung“ oder „Zwischenrechnung“ akzeptieren: Manche Gastwirte stellen die Registrierkasse so ein, dass sie am Abend alle Rechnungen spurlos stornieren können. Auf der Rechnung steht dann „Proberechnung“ oder „Zwischenrechnung“. Hier könnte der Finanz­beamte bezweifeln, ob die Rechnung tatsächlich maschinell registriert wurde, wie es vorgeschrieben ist.

6. Nicht zu Hause bewirten: Laden Sie Ihre Geschäftspartner zu sich nach Hause ein, können Sie nichts absetzen. Das geht nur im Betrieb oder Restaurant.

7. Auch im Ausland maschinelle Rechnung verlangen:
Bewirten Sie im Ausland, muss auch dort eine maschinell erstellte Rechnung geliefert werden. Da kommen Sie nur drum herum, wenn es sich um ein offensichtlich unterentwickeltes Land handelt, wo man weiß, dass moderne Registrierkassen noch nicht eingeführt wurden.

8. Trinkgelder absetzen: Aufmerksame Kellner quittieren das Trinkgeld, weil sie wissen, dass es für Sie steuerfrei ist (§ 3 Nr. 51 EStG). Die allermeisten tun es nicht. In aller Regel akzeptiert das Finanzamt einen vom Unternehmer geschriebenen „Eigenbeleg“ bis zu etwa zehn Prozent der Bewirtungsrechnung.
Ihr Steuerberater für Starnberg
Alfred Gesierich

Dienstag, 3. April 2012

Sattelfest im Expertengespräch: Kennzahlen auseinanderhalten

Im Gespräch mit einem Banker oder einem anderen Experten sollten Sie sattelfest wirken und mit betriebswirtschaftlichen Kennzahlen souverän umgehen können - wie z. B. den Kennzahlen Spanne, Rohmarge und Aufschlag.
Spanne oder Rohmarge: Damit meint man in der Regel die Verdienst­­spanne bei Handelsware. Die Werte liegen hier je nach Branche meist zwischen 20 und 70 Prozent Wenn Sie also z. B. 50 Prozent Spanne haben, dann bleiben Ihnen 50 Prozent des Umsatzes als Rohertrag übrig. Wichtig: Eine Spanne über 100 Prozent gibt es niemals. (Außer Ihr Lieferant schenkt Ihnen die Ware und gibt Ihnen je verkauftem Stück noch etwas dazu.)

Aufschlag: Der Aufschlag wird ausgehend vom Wareneinkauf gerechnet und - wie der Name schon sagt - aufgeschlagen. Aufschlag 2,0 oder 200 Prozent bedeutet also, dass Sie doppelt so teuer verkaufen wie Sie einkaufen. Ein Aufschlag von 2,0 entspricht also genau einer Spanne von 50 Prozent. Die Formel zur Umrechnung von Spanne in Aufschlag lautet: Aufschlag = 1/(1-Spanne). Beispiel bei Spanne 20 Prozent: Aufschlag = 1/(1-0,2) = 1/0,8 = 1,25.

Spanne netto
Aufschlag netto
Aufschlag brutto
20 Prozent
1,25
1,49
30 Prozent
1,43
1,70
40 Prozent
1,67
1,98
50 Prozent
2,00
2,38
60 Prozent
2,50
2,98
70 Prozent
3,33
3,97

Probe: Verkaufspreis 100, Einkaufspreis 50. Vom Verkaufspreis aus ist die Spanne 50 Prozent. Vom Einkaufspreis aus ist der Aufschlag 2,0 oder 200 Prozent.


Gibt es einen Aufschlag kleiner als eins? Theoretisch ja, wenn Ihre Verkaufspreise unter den Einkaufspreisen liegen.

„Meinen Sie die Spanne eigentlich brutto oder netto?“ Wenn Ihnen Ihr Gegenüber diese Frage stellt, sollten Sie nicht ins Schwimmen geraten. So ist es üblich: Insbesondere im Einzelhandel wird der Aufschlag oft inklusive Mehrwertsteuer gerechnet. Aufschlag 2,0 bedeutet dann, dass der Brutto-Verkaufspreis inklusive Mehrwertsteuer das Zweifache des Einkaufspreises ohne MwSt ist. Formel: Bruttoaufschlag = 1,19/(1-Nettospanne)
Ihr Steuerberater für Wörthsee
Alfred Gesierich

Donnerstag, 29. März 2012

„Car allowance“ oder Dienstwagen: was ist vorteilhafter?

"Car allowance" ist ein neudeutsches Stichwort, das durch manche Zeitschriftenartikel immer einmal wieder geistert. Gemeint ist damit ein zweckgebundener Zuschuss des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, damit dieser sich selbst um das Thema Dienstwagen kümmert. Angeblich sei ein Firmenwagen „out“ und car allowance „in“. Ist das wirklich so? Gehen wir der Sache auf den Grund.

Welcher Typ Arbeitnehmer profitiert steuerlich am meisten von einem Firmenwagen? Wer relativ viel privat fährt und Wert auf ein stets neues Auto legt, kommt mit der Ein-Prozent-Regel ziemlich gut davon. In solchen Fällen rechnet sich ein stattdessen gewährter Zuschuss zum Privatwagen auf gar keinen Fall. Oft rechnet es sich sogar für Chef und Mitarbeiter, wenn das Gehalt herabgesetzt wird, um im Gegenzug einen Dienstwagen anzuschaffen.

Anders bei weit entfernt wohnenden Mitarbeitern: Hier schlägt die Dienstwagensteuer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit besonders hart zu. Vor allem dann, wenn der Mitarbeiter regelmäßig in die Firma kommt. Wer einen Privatwagen fährt, braucht demgegenüber gar keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit zu versteuern, sondern kann die Kosten über die Entfernungspauschale absetzen.
Das bedeutet also: Ein Arbeitnehmer, der weit entfernt wohnt und viele betriebliche Fahrten mit dem Auto macht, kann mit der Privatwagenlösung und Kilometergeld vom Arbeitgeber sogar deutlich besser fahren. Definitiv bekommt solch ein Arbeitnehmer netto viel mehr heraus. Wer mit seinem Privatwagen z. B. im Monat 5.000 betriebliche Kilometer abspult, kann immerhin 1.500 Euro netto extra bekommen.

Fazit: Eine voll versteuerte „car allowance“ auf der Gehaltsabrechnung lohnt sich für niemanden. Das gute alte Kilometergeld - in Verbindung mit einem Privatauto - kann sich lohnen für weit entfernt wohnende Mitarbeiter mit hohem betrieblichen Einsatz des Privatautos. Und ein Dienstwagen - ggf. gegen Gehaltsverzicht - lohnt sich steuerlich für alle, die relativ viel privat fahren und denen es wichtig, stets ein neues Auto zu fahren.
Herzlich
Alfred Gesierich,
Ihr Steuerberater für Olching

Dienstag, 6. März 2012

Auch komplette Neuanlage eines Gartens ist steuerbegünstigt

Wer bei einem vermieteten Haus den Garten neu anlegt, kann die Kosten sofort absetzen. Das ist nichts Neues. Beim selbst genutzten Haus hingegen kann man Kosten nur dann absetzen, wenn es sich um begünstige Handwerkerleistungen handelt. Diese liegen aber nur vor, sofern es sich um Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Das bedeutet: Wer also etwas Neues schafft (z. B. Dachgeschossausbau oder Anbau ans Haus), der bekommt eigentlich keinen Steuerabzug - eigentlich.
 (§ 35a EStG)
Denn auch ein neuer Garten gilt als Renovierung: Ein Steuerzahler hatte seinen Garten komplett neu anlegen lassen. Das Finanzamt strich ihm den beantragten Abzug der Handwerkerleistungen mit der Begründung: „Hier wurde nichts renoviert, sondern hier wurde etwas Neues geschaffen, das ist nicht begünstigt.“

Der Bundesfinanzhof sah das anders: Bei der Neuanlage eines Gartens wird nichts neu geschaffen, sondern es handelt sich immer um eine Umgestaltung, weil der Grund und Boden ja immer schon da war. Auch völliges Brachland ist etwas „schon Vorhandenes“ und wird durch die Neuanlage eines Gartens quasi modernisiert.

Ergebnis: Kosten für die Neuanlage eines Gartens in Höhe von bis zu 6.000 Euro können Sie absetzen, indem Sie 20 Prozent davon = 1.200 Euro direkt von der Steuerschuld abziehen. (BFH, 13.07.11, VI R 61/10, DStR 11, 2390)
Ihr Alfred Gesierich,
Steuerberater für Starnberg

Mittwoch, 29. Februar 2012

Investitionsstau: Wie ihn Kaufwillige und Banker entlarven

Gerade ältere Unternehmer halten sich oft mit Ersatz-Investitionen zurück nach dem Motto: „Für mich reicht es noch, soll doch mein Nachfolger investieren“. Clevere Interessenten für den Betrieb und auch gewiefte Banker erkennen jedoch auf einen Blick, wenn hohe Investitionen auf den Betrieb zukommen werden.
Das geht nach folgender Faustformel: Ist die Hälfte der historischen Anschaffungskosten laut Anlagespiegel höher als der Buchwert, liegt ein Investitionsstau vor, und die Maschinen werden vermutlich überaltert sein.

Wie kommt diese Formel zustande? In einem etwas größeren gesunden Betrieb wird es relativ neue Maschinen geben, mittelalte und ältere, die kurz vor Ende der Nutzungsdauer stehen. Im Durchschnitt aller Maschinen werden diese etwa auf die Hälfte der ursprünglichen Investition abgeschrieben sein: manche schon voll abgeschrieben, manche noch gar nicht, manche auf die Hälfte.

Daraus ergibt sich die Faustformel: „Buchwert = ungefähr Hälfte der historischen Anschaffungskosten“. Ist der Buchwert deutlich niedriger, ist das Anlagevermögen vermutlich überaltert. Diese Vermutung kann man dann noch überprüfen, indem man A = Abschreibungen vergleicht mit B = Zugänge zum Anlagevermögen. Ist A > B ist das ein weiteres Indiz, dass Investitionen aufgeschoben wurden.

Beispiel: Die historischen Anschaffungskosten laut Anlagespiegel betragen 500.000 Euro, die Hälfte davon ist 250.000 Euro. Der Buchwert der Maschinen laut Bilanz beläuft sich aber nur auf 100.000 Euro. Überschlägiger Investitionsstau laut Faustformel: 150.000 Euro. Ein Vergleich der Abschreibungen (50.000 Euro), die deutlich höher sind als die Zugänge zum Anlagevermögen (nur 10.000 Euro) bestätigt diesen Verdacht.
Alfred Gesierich

Donnerstag, 16. Februar 2012

Sechs Prozent Zins vom Staat für absolut sichere Anlage

Sechs Prozent Zinsen zahlen normalerweise nur relativ wacklige Schuldner. Es gibt jedoch eine Methode, garantiert sechs Prozent vom deutschen Staat zu bekommen: Nämlich als Erstattungszinsen auf Steuererstattungen vom Finanzamt.

Alles, was Sie dafür tun müssen, ist, das Finanzamt zu übertrieben hohen Vorauszahlungen zu veranlassen und dann die Abgabe Ihrer Steuererklärung möglichst lange hinauszögern. Einziger Wermutstropfen: Der Zinslauf startet erst 15 Monate nach dem Ende des Steuerjahres.

Beispiel: Meier beantragt Ende 2012 beim Finanzamt, seine Einkommenssteuer-Vorauszahlungen für das IV. Quartal 2012 um 50.000 Euro anzuheben. Anschließend schafft es Meier, die Abgabe der Steuererklärung 2012 bis Ende 2015 hinauszuzögern. Meiers Einkommenssteuerbescheid für 2012 kommt erst im April 2016. Für die zwei Jahre von April 2014 bis April 2016 wird ihm das Finanzamt auf seine 50.000 Euro Erstattung sechs Prozent = 6.000 Euro Zinsen zahlen.

Herzlich
Alfred Gesierich
Ihr Steuerberater für Wessling