Liebe Mandantin, lieber Mandant,
Rabatte werden bei der Ein-Prozent-Regelung für die private Dienstwagennutzung
nicht berücksichtigt. Dies und die Tatsache, dass vor allem bei Gebrauchtwagen
der steuerpflichtige „geldwerte Vorteil“ viel zu hoch sei, wird immer wider
bemängelt. Nun wird sich erstmals der Bundesfinanzhof, das oberste deutsche
Steuergericht, mit dem Thema beschäftigen (Az VI R 51/11).
Immer wieder taucht die Frage auf, ob eine steuerbefreite Leistung
auf die andere angerechnet werden muss. Die meisten können jedoch parallel
nebeneinander gewährt werden.
lesen Sie mehr dazu
hier:
Steuerfreie Leistungen problemlos miteinander kombinieren
Steuerfreie Leistungen problemlos miteinander kombinieren
Lieferungen in ein anderes EU-Land sind umsatzsteuerfrei, wenn
sicher ist, dass die Ware tatsächlich dorthin gelangt. Das ist immer dann
unproblematisch, wenn man die Ware selbst transportiert oder einer ordentlich
arbeitenden Spedition übergibt. Kritisch sind meist die so genannten „Abholfälle“.
Bei Online-Bestellungen wird oftmals der Name des bestellenden
Mitarbeiters abgefragt. Manchmal taucht dieser dann an kurioser Position in der
Rechnungsadresse wieder auf.
Geringwertige Wirtschaftsgüter liegen nur dann vor, wenn sie
selbstständig nutzbar sind. Das ist bei Toner für einen Drucker oder Kopierer
nicht der Fall. Das können Sie also als Verbrauchsmaterial sofort in den
Aufwand buchen.
lesen Sie mehr dazu hier:
Toner ist auch über 150 Euro kein GWG
Toner ist auch über 150 Euro kein GWG
Bisweilen liest man in der Presse Sätze wie diesen: „Dem Anleger
wird nicht nur Steuerhinterziehung vorgeworfen, sondern in einigen Fällen sogar
Steuerbetrug.“ Aus deutscher Sicht ist dieser Satz barer Unsinn, denn es gibt
im deutschen Strafgesetzbuch keinen Steuerbetrug.
lesen Sie mehr dazu hier:
Steuerbetrug und Steuerhinterziehung: was ist der Unterschied?
Steuerbetrug und Steuerhinterziehung: was ist der Unterschied?
Haushaltsnahe Dienstleistungen kann man bis zur Obergrenze von
20.000 Euro in Höhe von 20 Prozent direkt von der Einkommenssteuerschuld
abziehen. (§ 35a Abs. 2 EStG)
Zinslose Darlehen können bei nicht verheirateten Paaren zur üblen
Steuerfalle werden. Beispiel: Klaus leiht seiner Freundin 200.000 Euro zinslos
auf zehn Jahre fest zum Hausbau. Das Finanzamt sieht darin eine Schenkung. Es
rechnet wie folgt:
Herzlichst,
Ihr Alfred Gesierich
Ihr Alfred Gesierich
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