Montag, 17. Januar 2011

So funktioniert der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG

Schon mit Wirkung für die 2007er-Bilanz wurde die Ansparabschreibung abgeschafft. Seitdem gibt es einen Investitionsabzug. 
Die acht Kernpunkte des Investitionsabzugs:

1.      Höchstbetrag bis 200.000 Euro Gewinnminderung
2.      Auch gebrauchte Anlagegüter sind begünstigt. Früher war Neu-Kauf Pflicht.
3.      Der Investitionsabzugsbetrag wird außerhalb der Bilanz abgezogen. Das ist gut für Ihr Rating. Denn anders als früher wird Ihre Bilanz nicht „verpfuscht“.
4.      Obergrenze Eigenkapital bis 235.000 Euro, Hier ist das laufende Jahr maßgebend, In der 2010er Steuererklärung kann man den IAB noch bis zu einem Eigenkapital von maximal 335 000 Euro nutzen. (§7g, 52 Abs. 23 EStG).
5.    Investitionszeitraum: Drei Jahre. Beispiel: Sie ziehen den IAB in der 2010er Steuererklärung ab. Dann müssen Sie bis 2013 investieren.
6.    Das Anlagegut muss mindestens 90 Prozent eigenbetrieblich genutzt werden. In Personengesellschaften und Einzelunternehmen wird das ein Problem, wenn der Geschäftswagen mehr als 10 Prozent privat mitbenutzt wird. Arbeitnehmer-Autos sind hingegen per Definition immer zu 100 Prozent betrieblich genutzt.
7.     Den Investitionsabzugsbetrag kann man nur noch nutzen für ehrlich geplante Investitionen.
8.     Der Investitionsabzug wird nachträglich rückgängig gemacht wenn Sie nicht investieren. Eine Gewinnverlagerung in spätere Jahre - wie früher-  ist nicht möglich.

Ein Rechenbeispiel:
Sie planen 2012 die Anschaffung einer Maschine für 100.000 Euro.
Im Jahr 2009 ziehen Sie in Ihrer Steuererklärung gewinnmindernd ab (außerhalb der Bilanz): 40 Prozent = 40.000 Euro.
Und so geht es 2012 weiter: Im Jahr des Kaufs wird der Investitionsabzug in 2 Schritten auf das Investitionsgut steuerneutral übertragen.
Der Investitionsabzug wird außerhalb der Bilanz Gewinn erhöhend aufgelöst = 40.000 Euro Gewinnerhöhung.
Die Anschaffungskosten des Investitionsguts werden um 40 Prozent gekürzt = 40.000 Euro Gewinnminderung.
Die Abschreibungsbemessungsgrundlage für die Sonder-Abschreibung ist ab 2012: 60.000 Euro (=100.000 Euro - 40.000 Euro IAB).
Sonder-Abschreibung 20 Prozent hiervon = 12.000 Euro. Die lineare Abschreibung wird ebenfalls von der Basis 60.000 Euro gerechnet. (§ 7g Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz EStG)

Freitag, 14. Januar 2011

40 Prozent einer 2011er Fotovoltaik Anlage schon in der Steuererklärung 2010 abschreiben

Liebe Leser,
die klassischen Steuersparmodelle sind tot. Eine der wenigen Investitionen, die sich noch rechnet: Aufgrund staatlich verordneter Subventionen (EEG) lohnt sich nach wie vor die Fotovoltaik. Die Vergütungen für den Strom sind zwar gesunken, aber die Preise für die Module auch.
Wer bereits 2010 verbindlich eine Anlage für 2011 bestellt hat, kann bereits in seiner 2010er Steuererklärung 40 Prozent der Kosten absetzen. (sog. Investitionsabzugsbetrag nach §7g EStG).
Warum ist eine verbindliche Bestellung notwendig? Eine Fotovoltaikanlage gilt als eigener Gewerbebetrieb. Wenn die Anlage erst 2011 geliefert wird, ist 2011 das Jahr der Betriebseröffnung. Und das Steuergesetz fordert im Falle von Betriebseröffnungen eine verbindliche Bestellung im Vorjahr, wenn man im Vorjahr die 40 Prozent Investitionsabzugsbetrag nutzen will.
Und so sparen Sie: Angenommen Sie bestellen eine Anlage für 40 000 €, dann können sie im Jahr 2010 bereits 16 000 € abschreiben. Im Jahr 2011 – wenn die Anlage montiert wird - können Sie vom Restbetrag (24.000 €) noch 20 % abschreiben plus die reguläre Abschreibung von 5 Prozent pro Jahr. Die degressive AfA gibt's ab 2011 nicht mehr.
Weiterer Vorteil: PVA-Anlagen berechtigen in aller Regel zu sehr günstigen KfW-Krediten. Normalerweise kann man so alleine aus den Strom-Erlösen den Kredit in den ersten 10 Jahren abbezahlen. Idealerweise funktioniert die Anlage dann noch 10 Jahre und bringt dann Geld ein auf eine längst amortisierte Investition.
Ihr Alfred Gesierich

Dienstag, 4. Januar 2011

Ein Firmenwagen wird immer für volle Monate gerechnet, deshalb...


 ...lohnt es sich bei einem Wechsel während des Monats oftmals bis zur zweiten Monatshälfte zu warten.

Warum? Hier die Begründung:

Die Dienstwagensteuer bemisst sich nach dem Brutto-Listenneupreis. Wenn man das Auto während des Monats wechselt, kann man aber nicht zeitanteilig rechnen. Sondern das Finanzamt verlangt, den überwiegend genutzten Firmenwagen anzusetzen. Wenn der Neue teurer ist als der alte, ist es geschickt, die Auslieferung ab dem 16. des Monats vorzunehmen. Dann berechnet sich die Dienstwagensteuer noch nach dem billigeren alten Auto. 

Beispiel: Ein angestellter Geschäftsführer bekommt einen neuen Firmenwagen (Listenpreis 80 000 Euro), der am 14.April ausgeliefert werden soll. Am gleichen Tag soll X den alten Wagen (Listenpreis 50 000 Euro) zurückgeben. Falls der Geschäftsführer den Wechsel um 2 Tage auf den 16. April verschiebt, spart er 134 Euro Steuern. 

Denn durch die Verschiebung auf den 16. gilt der alte Wagen als "überwiegend genutzt". Dadurch kommt der Geschäftsführer im April noch mit 500 Euro geldwerten Vorteil davon – statt 800 Euro.