Montag, 17. Januar 2011

So funktioniert der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG

Schon mit Wirkung für die 2007er-Bilanz wurde die Ansparabschreibung abgeschafft. Seitdem gibt es einen Investitionsabzug. 
Die acht Kernpunkte des Investitionsabzugs:

1.      Höchstbetrag bis 200.000 Euro Gewinnminderung
2.      Auch gebrauchte Anlagegüter sind begünstigt. Früher war Neu-Kauf Pflicht.
3.      Der Investitionsabzugsbetrag wird außerhalb der Bilanz abgezogen. Das ist gut für Ihr Rating. Denn anders als früher wird Ihre Bilanz nicht „verpfuscht“.
4.      Obergrenze Eigenkapital bis 235.000 Euro, Hier ist das laufende Jahr maßgebend, In der 2010er Steuererklärung kann man den IAB noch bis zu einem Eigenkapital von maximal 335 000 Euro nutzen. (§7g, 52 Abs. 23 EStG).
5.    Investitionszeitraum: Drei Jahre. Beispiel: Sie ziehen den IAB in der 2010er Steuererklärung ab. Dann müssen Sie bis 2013 investieren.
6.    Das Anlagegut muss mindestens 90 Prozent eigenbetrieblich genutzt werden. In Personengesellschaften und Einzelunternehmen wird das ein Problem, wenn der Geschäftswagen mehr als 10 Prozent privat mitbenutzt wird. Arbeitnehmer-Autos sind hingegen per Definition immer zu 100 Prozent betrieblich genutzt.
7.     Den Investitionsabzugsbetrag kann man nur noch nutzen für ehrlich geplante Investitionen.
8.     Der Investitionsabzug wird nachträglich rückgängig gemacht wenn Sie nicht investieren. Eine Gewinnverlagerung in spätere Jahre - wie früher-  ist nicht möglich.

Ein Rechenbeispiel:
Sie planen 2012 die Anschaffung einer Maschine für 100.000 Euro.
Im Jahr 2009 ziehen Sie in Ihrer Steuererklärung gewinnmindernd ab (außerhalb der Bilanz): 40 Prozent = 40.000 Euro.
Und so geht es 2012 weiter: Im Jahr des Kaufs wird der Investitionsabzug in 2 Schritten auf das Investitionsgut steuerneutral übertragen.
Der Investitionsabzug wird außerhalb der Bilanz Gewinn erhöhend aufgelöst = 40.000 Euro Gewinnerhöhung.
Die Anschaffungskosten des Investitionsguts werden um 40 Prozent gekürzt = 40.000 Euro Gewinnminderung.
Die Abschreibungsbemessungsgrundlage für die Sonder-Abschreibung ist ab 2012: 60.000 Euro (=100.000 Euro - 40.000 Euro IAB).
Sonder-Abschreibung 20 Prozent hiervon = 12.000 Euro. Die lineare Abschreibung wird ebenfalls von der Basis 60.000 Euro gerechnet. (§ 7g Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz EStG)

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