Montag, 28. Februar 2011

Haushaltsnahe Dienstleistung - Barzahlung nachträglich ersetzen durch Überweisung

Liebe Leser,
erbringt ein Handwerker Leistungen für einen privaten Haushalt, kann dieser die Handwerker-Rechnung nur dann steuerlich geltend machen, wenn die Rechnung "unbar" bezahlt wird. Laut BMF (BMF-Schr. 15. 02. 10 Rz 46) sind zulässig:
  • Überweisung,
  • Dauerauftrag
  • Einzugsermächtigung,
  • Onlinebanking,
  • Verrechnungsscheck,
  • Electronic-cash-Verfahren oder
  • elektronisches Lastschriftverfahren.
Laut Verwaltung nicht anzuerkennen: Barzahlungen, auch nicht Anzahlungen oder Teilzahlungen in bar.
Kann man das nachträglich noch umstellen von bar auf unbar? Beispiel: Ein Kunde zahlt an den Handwerker 1000 Euro in bar und später stellt man fest, dass der Kunde damit keinen steuerlichen Abzug hat. Der Handwerker gibt ihm nun die 1000 Euro zurück und stattdessen überweist der Kunde das Geld auf das Konto des Handwerkers.
Berechtigt das zum Steuerabzug? Laut BMF nein. Es soll nicht anerkannt werden, "…wenn eine Barzahlung durch eine später veranlasste Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung ersetzt wird."
Ich würde das nicht so streng sehen: Ausschlaggebend ist meiner Meinung nach, ob der Barzahlungseingang beim Handwerker schon verbucht ist oder nicht. Wenn also am Montag bar bezahlt wird, der Handwerker das Geld in den Geldbeutel steckt und am Dienstag wird – ohne dass etwas über die Bücher gegangen ist – das wieder rückgängig gemacht, dürfte das Finanzamt es schwer haben, das nachzuweisen. Große Sorgen, ob man hier etwas Illegales tut, wenn man eine Barzahlung durch eine Überweisung ersetzt, muss man sich nicht machen, denn diese sehr strenge Meinung der Verwaltung, wonach eine Barzahlung nicht durch Überweisung ersetzt werden kann, ist nirgendwo im Gesetz festgeschrieben.
Übrigens zur Klarstellung: Wird ein Handwerker für eine vermietete Wohnung oder eine Betriebsimmobilie tätig, kann natürlich – mit voller steuerlicher Anerkennung - Bargeld fließen. Die oben genannten Einschränkungen gelten nur, wenn der Handwerker in der vom Auftraggeber selbst bewohnten Wohnung (Garten) tätig wird.

Dienstag, 15. Februar 2011

Wie manipulierte Kassenbucheinträge auffliegen

Liebe Leser,
Betriebsprüfer analysieren immer intensiver, ob Inhaber von Bargeld-Betrieben ihre Kasseneinnahmen erfinden oder ob das "echte" Zahlen sind. Doch wie kann man das herausfinden? Zahl ist Zahl – oder nicht? Weit gefehlt. Es gibt mehrere mathematische Tests, um erfundene von echten Zahlenreihen zu unterscheiden. Zwei Tests sind bei Betriebsprüfern besonders gefragt, um "ausgedachte" Zahlen aufzudecken.
Der Chi-Quadrat-Test: Hier wird die erste Stelle vor dem Komma oder die erste Stelle nach dem Komma untersucht. Bei einer ins Kassenbuch eingetragenen Zahl 147,39 also entweder die 7 oder die 3. Analysiert man hier Hunderte von Einträgen, erwartet man in aller Regel eine Gleichverteilung aller zehn Ziffern von 0 bis 9. Analysiert man auf diese Art und Weise zum Beispiel 300 Kasseneinträge des ganzen Jahres (ein Jahr hat i.d.R. etwa 300 Laden-Öffnungstage), würde man für jede der zehn Ziffern 0 bis 9 jeweils in etwa 30 Einträge erwarten. Da bei ausgedachten Zahlen stets bestimmte Lieblingszahlen dominieren oder bestimmte Zahlen gemieden werden, kommt es hier jedoch bei manipulierten Zahlen zu deutlichen Abweichungen. Mit dem Chi-Quadrat-Test lässt sich das als Auffälligkeit sehr genau aufspüren.
Das Benford-Gesetz: Dieses Gesetz beruht auf Untersuchungen des Mathematikers Benford. Dieser hat ermittelt, dass es bei nicht-manipulierten Zahlen gewisse statistisch-typische Verteilungen der ersten Ziffer gibt. Die Eins kommt hierbei etwa zu 30 Prozent vor, die Zwei etwa zu 17 Prozent, die drei schon deutlich seltener und so geht es mit allen Ziffern weiter. Auch hier weisen manipulierte Zahlen auffällige Abweichungen von diesem statistischen Verteilungsgesetz auf.
Genügen diese Auffälligkeiten, damit ein Betriebsprüfer Schätzungen vornimmt? Nein. Zum einen kann es für bestimmte Auffälligkeiten eine rationale Erklärung geben (ein Betrieb, der alle Endpreise endend auf 5 oder 0 hat, wird logischerweise ausschließlich Tagesendsummen haben, die auf "5" oder "0" enden.) Kommen allerdings zu formellen Mängeln in der Kassenbuchführung noch Auffälligkeiten bei der Verteilung der Ziffern dazu, kann das dann der so genannte „Sargnagel“ werden, der zur Verwerfung Ihrer Buchführung und zur Schätzung des Gewinns führt.
Ihr Alfred Gesierich, Steuerberater in Gilching (Landkreis Starnberg)