Mittwoch, 6. April 2011

Dienstwagen: 1 Prozent ist klar - aber 1 Prozent wovon?

Fahren Sie einen Geschäftswagen und führen kein Fahrtenbuch, müssen Sie jeden Monat ein Prozent vom Bruttolistenneupreis als geldwerten Vorteil versteuern. Fahrten Wohnung- GmbH kommen noch extra dazu.

Aber nicht alles zählt mit bei der Bemessungsgrundlage: Hier eine Übersicht.


Ja
Nein
Anhängerkupplung
x

Autoradio
x

Autotelefon

x
Alarmanlage
x

Extras
X

Feuerlöscher
x

Freisprechanlage

x
Klimaanlage
x

Mehrwertsteuer
x

Navigationsgerät (eingebaut)
x

Navigationsgerät (portabel)

X
Preisnachlass*
x

Standheizung
x

Überführungskosten

x
Winterreifen mit Felgen (zusätzlich zur Normalbereifung)

X


Autotelefon: Gehört samt Freisprechanlage nicht dazu. Leider verpufft dieser Vorteil, wenn im Gesamtpreis eine Gesamteinheit mit Navi und Radio enthalten ist. Dann kann man nichts aufteilen oder herausrechnen.

Eingebaute Navi: Die gehört auch dazu. Ein anderweitiges Urteil wurde vom Bundesfinanzhof aufgehoben. (BFH 16.02.05, DStR 2005,1135)

Portable Navi: Das Urteil betrifft nur werkseitig eingebaute Navi-Geräte. PDAs (Taschencomputer) mit Navi oder solche Navis, die jederzeit wieder aus dem Firmenwagen herausgenommen werden können (z.B. TomTom, Garmin usw.), gehören nicht zum Auto. Ihre Nutzung ist eine steuerfreie Nutzung von Telekommunikationsgeräten (§3 Nr. 45 EStG).

Preisnachlass: Dieser gehört auch zur Bemessungsgrundlage. Das soll heißen: Sofern einer abgezogen wurde, ist er wieder hinzuzurechnen.

Alarmanlage: Die Finanzverwaltung will diese Position auch hinzurechnen. Sie könnten Sie aber auch weglassen mit der Begründung, dass diese im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Ein höchstrichterliches Urteil dazu gibt es jedenfalls nicht - weder so noch so.

Nachträglich (d.h. nach dem Datum der Erstzulassung) hinzugefügte Sonderausstattungen zählen nicht mit: Das hat der BFH jüngst so entschieden. (BFH-Urteil vom 13.10.2010, VI R 12/09) Bei der 1-Prozent-Regel zählen nur werkseitig eingebaute Sonderausstattungen mit. Auslöser des Verfahrens waren die Kosten einer Flüssiggasanlage. Fraglich war, ob man solch eine Anlage gleichsetzen kann mit Ledersitzen, vielen PS oder einer tollen Auto-Stereoanlage. Denn von der Gasanlage profitiert ja nicht der Fahrer des Autos, sondern nur der Arbeitgeber im Wege niedrigerer Spritkosten.
Nicht steuerpflichtig - entschied nun der BFH: Wobei sich das Gericht nicht zu der Frage äußerte, ob nur Sonderausstattungen zählen, von denen der Fahrer eines Dienstwagens einen Nutzen hat. Das Unterscheidungskriterium laut Bundesfinanzhof: Die 1-Prozent-Regel umfasst nur werkseitig eingebaute Sonderausstattungen. Wird eine Erdgas- oder Flüssiggasanlage nachträglich eingebaut, erhöht das den Wert laut 1-Prozent-Regel nicht.
Das betrifft auch alle anderen nachträglichen Sonderausstattungen: Zu denken ist hier zum Beispiel an Dachständer, zusätzliche Felgensätze oder nachträglich eingebaute Telefone.


Montag, 28. Februar 2011

Haushaltsnahe Dienstleistung - Barzahlung nachträglich ersetzen durch Überweisung

Liebe Leser,
erbringt ein Handwerker Leistungen für einen privaten Haushalt, kann dieser die Handwerker-Rechnung nur dann steuerlich geltend machen, wenn die Rechnung "unbar" bezahlt wird. Laut BMF (BMF-Schr. 15. 02. 10 Rz 46) sind zulässig:
  • Überweisung,
  • Dauerauftrag
  • Einzugsermächtigung,
  • Onlinebanking,
  • Verrechnungsscheck,
  • Electronic-cash-Verfahren oder
  • elektronisches Lastschriftverfahren.
Laut Verwaltung nicht anzuerkennen: Barzahlungen, auch nicht Anzahlungen oder Teilzahlungen in bar.
Kann man das nachträglich noch umstellen von bar auf unbar? Beispiel: Ein Kunde zahlt an den Handwerker 1000 Euro in bar und später stellt man fest, dass der Kunde damit keinen steuerlichen Abzug hat. Der Handwerker gibt ihm nun die 1000 Euro zurück und stattdessen überweist der Kunde das Geld auf das Konto des Handwerkers.
Berechtigt das zum Steuerabzug? Laut BMF nein. Es soll nicht anerkannt werden, "…wenn eine Barzahlung durch eine später veranlasste Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung ersetzt wird."
Ich würde das nicht so streng sehen: Ausschlaggebend ist meiner Meinung nach, ob der Barzahlungseingang beim Handwerker schon verbucht ist oder nicht. Wenn also am Montag bar bezahlt wird, der Handwerker das Geld in den Geldbeutel steckt und am Dienstag wird – ohne dass etwas über die Bücher gegangen ist – das wieder rückgängig gemacht, dürfte das Finanzamt es schwer haben, das nachzuweisen. Große Sorgen, ob man hier etwas Illegales tut, wenn man eine Barzahlung durch eine Überweisung ersetzt, muss man sich nicht machen, denn diese sehr strenge Meinung der Verwaltung, wonach eine Barzahlung nicht durch Überweisung ersetzt werden kann, ist nirgendwo im Gesetz festgeschrieben.
Übrigens zur Klarstellung: Wird ein Handwerker für eine vermietete Wohnung oder eine Betriebsimmobilie tätig, kann natürlich – mit voller steuerlicher Anerkennung - Bargeld fließen. Die oben genannten Einschränkungen gelten nur, wenn der Handwerker in der vom Auftraggeber selbst bewohnten Wohnung (Garten) tätig wird.

Dienstag, 15. Februar 2011

Wie manipulierte Kassenbucheinträge auffliegen

Liebe Leser,
Betriebsprüfer analysieren immer intensiver, ob Inhaber von Bargeld-Betrieben ihre Kasseneinnahmen erfinden oder ob das "echte" Zahlen sind. Doch wie kann man das herausfinden? Zahl ist Zahl – oder nicht? Weit gefehlt. Es gibt mehrere mathematische Tests, um erfundene von echten Zahlenreihen zu unterscheiden. Zwei Tests sind bei Betriebsprüfern besonders gefragt, um "ausgedachte" Zahlen aufzudecken.
Der Chi-Quadrat-Test: Hier wird die erste Stelle vor dem Komma oder die erste Stelle nach dem Komma untersucht. Bei einer ins Kassenbuch eingetragenen Zahl 147,39 also entweder die 7 oder die 3. Analysiert man hier Hunderte von Einträgen, erwartet man in aller Regel eine Gleichverteilung aller zehn Ziffern von 0 bis 9. Analysiert man auf diese Art und Weise zum Beispiel 300 Kasseneinträge des ganzen Jahres (ein Jahr hat i.d.R. etwa 300 Laden-Öffnungstage), würde man für jede der zehn Ziffern 0 bis 9 jeweils in etwa 30 Einträge erwarten. Da bei ausgedachten Zahlen stets bestimmte Lieblingszahlen dominieren oder bestimmte Zahlen gemieden werden, kommt es hier jedoch bei manipulierten Zahlen zu deutlichen Abweichungen. Mit dem Chi-Quadrat-Test lässt sich das als Auffälligkeit sehr genau aufspüren.
Das Benford-Gesetz: Dieses Gesetz beruht auf Untersuchungen des Mathematikers Benford. Dieser hat ermittelt, dass es bei nicht-manipulierten Zahlen gewisse statistisch-typische Verteilungen der ersten Ziffer gibt. Die Eins kommt hierbei etwa zu 30 Prozent vor, die Zwei etwa zu 17 Prozent, die drei schon deutlich seltener und so geht es mit allen Ziffern weiter. Auch hier weisen manipulierte Zahlen auffällige Abweichungen von diesem statistischen Verteilungsgesetz auf.
Genügen diese Auffälligkeiten, damit ein Betriebsprüfer Schätzungen vornimmt? Nein. Zum einen kann es für bestimmte Auffälligkeiten eine rationale Erklärung geben (ein Betrieb, der alle Endpreise endend auf 5 oder 0 hat, wird logischerweise ausschließlich Tagesendsummen haben, die auf "5" oder "0" enden.) Kommen allerdings zu formellen Mängeln in der Kassenbuchführung noch Auffälligkeiten bei der Verteilung der Ziffern dazu, kann das dann der so genannte „Sargnagel“ werden, der zur Verwerfung Ihrer Buchführung und zur Schätzung des Gewinns führt.
Ihr Alfred Gesierich, Steuerberater in Gilching (Landkreis Starnberg)

Montag, 17. Januar 2011

So funktioniert der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG

Schon mit Wirkung für die 2007er-Bilanz wurde die Ansparabschreibung abgeschafft. Seitdem gibt es einen Investitionsabzug. 
Die acht Kernpunkte des Investitionsabzugs:

1.      Höchstbetrag bis 200.000 Euro Gewinnminderung
2.      Auch gebrauchte Anlagegüter sind begünstigt. Früher war Neu-Kauf Pflicht.
3.      Der Investitionsabzugsbetrag wird außerhalb der Bilanz abgezogen. Das ist gut für Ihr Rating. Denn anders als früher wird Ihre Bilanz nicht „verpfuscht“.
4.      Obergrenze Eigenkapital bis 235.000 Euro, Hier ist das laufende Jahr maßgebend, In der 2010er Steuererklärung kann man den IAB noch bis zu einem Eigenkapital von maximal 335 000 Euro nutzen. (§7g, 52 Abs. 23 EStG).
5.    Investitionszeitraum: Drei Jahre. Beispiel: Sie ziehen den IAB in der 2010er Steuererklärung ab. Dann müssen Sie bis 2013 investieren.
6.    Das Anlagegut muss mindestens 90 Prozent eigenbetrieblich genutzt werden. In Personengesellschaften und Einzelunternehmen wird das ein Problem, wenn der Geschäftswagen mehr als 10 Prozent privat mitbenutzt wird. Arbeitnehmer-Autos sind hingegen per Definition immer zu 100 Prozent betrieblich genutzt.
7.     Den Investitionsabzugsbetrag kann man nur noch nutzen für ehrlich geplante Investitionen.
8.     Der Investitionsabzug wird nachträglich rückgängig gemacht wenn Sie nicht investieren. Eine Gewinnverlagerung in spätere Jahre - wie früher-  ist nicht möglich.

Ein Rechenbeispiel:
Sie planen 2012 die Anschaffung einer Maschine für 100.000 Euro.
Im Jahr 2009 ziehen Sie in Ihrer Steuererklärung gewinnmindernd ab (außerhalb der Bilanz): 40 Prozent = 40.000 Euro.
Und so geht es 2012 weiter: Im Jahr des Kaufs wird der Investitionsabzug in 2 Schritten auf das Investitionsgut steuerneutral übertragen.
Der Investitionsabzug wird außerhalb der Bilanz Gewinn erhöhend aufgelöst = 40.000 Euro Gewinnerhöhung.
Die Anschaffungskosten des Investitionsguts werden um 40 Prozent gekürzt = 40.000 Euro Gewinnminderung.
Die Abschreibungsbemessungsgrundlage für die Sonder-Abschreibung ist ab 2012: 60.000 Euro (=100.000 Euro - 40.000 Euro IAB).
Sonder-Abschreibung 20 Prozent hiervon = 12.000 Euro. Die lineare Abschreibung wird ebenfalls von der Basis 60.000 Euro gerechnet. (§ 7g Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz EStG)

Freitag, 14. Januar 2011

40 Prozent einer 2011er Fotovoltaik Anlage schon in der Steuererklärung 2010 abschreiben

Liebe Leser,
die klassischen Steuersparmodelle sind tot. Eine der wenigen Investitionen, die sich noch rechnet: Aufgrund staatlich verordneter Subventionen (EEG) lohnt sich nach wie vor die Fotovoltaik. Die Vergütungen für den Strom sind zwar gesunken, aber die Preise für die Module auch.
Wer bereits 2010 verbindlich eine Anlage für 2011 bestellt hat, kann bereits in seiner 2010er Steuererklärung 40 Prozent der Kosten absetzen. (sog. Investitionsabzugsbetrag nach §7g EStG).
Warum ist eine verbindliche Bestellung notwendig? Eine Fotovoltaikanlage gilt als eigener Gewerbebetrieb. Wenn die Anlage erst 2011 geliefert wird, ist 2011 das Jahr der Betriebseröffnung. Und das Steuergesetz fordert im Falle von Betriebseröffnungen eine verbindliche Bestellung im Vorjahr, wenn man im Vorjahr die 40 Prozent Investitionsabzugsbetrag nutzen will.
Und so sparen Sie: Angenommen Sie bestellen eine Anlage für 40 000 €, dann können sie im Jahr 2010 bereits 16 000 € abschreiben. Im Jahr 2011 – wenn die Anlage montiert wird - können Sie vom Restbetrag (24.000 €) noch 20 % abschreiben plus die reguläre Abschreibung von 5 Prozent pro Jahr. Die degressive AfA gibt's ab 2011 nicht mehr.
Weiterer Vorteil: PVA-Anlagen berechtigen in aller Regel zu sehr günstigen KfW-Krediten. Normalerweise kann man so alleine aus den Strom-Erlösen den Kredit in den ersten 10 Jahren abbezahlen. Idealerweise funktioniert die Anlage dann noch 10 Jahre und bringt dann Geld ein auf eine längst amortisierte Investition.
Ihr Alfred Gesierich

Dienstag, 4. Januar 2011

Ein Firmenwagen wird immer für volle Monate gerechnet, deshalb...


 ...lohnt es sich bei einem Wechsel während des Monats oftmals bis zur zweiten Monatshälfte zu warten.

Warum? Hier die Begründung:

Die Dienstwagensteuer bemisst sich nach dem Brutto-Listenneupreis. Wenn man das Auto während des Monats wechselt, kann man aber nicht zeitanteilig rechnen. Sondern das Finanzamt verlangt, den überwiegend genutzten Firmenwagen anzusetzen. Wenn der Neue teurer ist als der alte, ist es geschickt, die Auslieferung ab dem 16. des Monats vorzunehmen. Dann berechnet sich die Dienstwagensteuer noch nach dem billigeren alten Auto. 

Beispiel: Ein angestellter Geschäftsführer bekommt einen neuen Firmenwagen (Listenpreis 80 000 Euro), der am 14.April ausgeliefert werden soll. Am gleichen Tag soll X den alten Wagen (Listenpreis 50 000 Euro) zurückgeben. Falls der Geschäftsführer den Wechsel um 2 Tage auf den 16. April verschiebt, spart er 134 Euro Steuern. 

Denn durch die Verschiebung auf den 16. gilt der alte Wagen als "überwiegend genutzt". Dadurch kommt der Geschäftsführer im April noch mit 500 Euro geldwerten Vorteil davon – statt 800 Euro.