Mittwoch, 27. Juni 2012

Wie Sie Ihren Babysitter von der Steuer absetzen


Gehen Sie öfter einmal aus und engagieren Sie dann einen Babysitter, der auf Ihre Kinder aufpasst? Seit diesem Jahr können Sie zwei Drittel dieser Kosten ohne weitere Voraussetzungen als Sonderausgabe von der Steuer absetzen. Das gilt für alle Kinder ab der Geburt bis zum 14. Lebensjahr. Die früher einmal notwendige Berufstätigkeit beider Elternteile ist seit 2012 nicht mehr notwendig.

Voraussetzung für das Absetzen des Babysitters:

1. Der Babysitter muss aus wirtschaftlichen Motiven heraus handeln, also nicht bloß aus Gefälligkeit tätig werden. Große Geschwister als Babysitter anzumelden, um sie auf diese Art und Weise steuerlich geltend zu machen, das klappt nicht.

2. Der Babysitter muss bei der Minijobzentrale angemeldet werden. Die Anmeldung funktioniert unkompliziert mit dem Haushaltscheckverfahren (dieses Suchwort bei Google eingeben und Formular von der Minijobzentrale herunterladen).

3. Der Lohn muss überwiesen werden. Barzahlung wird nicht akzeptiert.

Die Abgaben sind überschaubar: Es fallen 12,44 Prozent Sozialabgaben an. Die zweiprozentige Pauschalsteuer können Sie sich bei Schülern sparen, weil diese in aller Regel sowieso keine Steuern zahlen.
Ihr Steuerberater für Olching
Alfred Gesierich

Donnerstag, 21. Juni 2012

Wann Nacht- oder Sonntagszuschläge steuerfrei sind


Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind ganz oder teilweise steuerfrei (§ 3b EStG). Allerdings müssen die entsprechenden Arbeitszeiten an den jeweiligen Sonn- oder Feiertagen bzw. in der Nacht im Einzelnen nachgewiesen werden. Pauschal geleistete Zuschläge (z. B. „300 Euro Zuschlag wegen Sonntagsarbeit im Juni“) sind nicht steuerbefreit.

Ausnahme: Derjenige arbeitet laut Arbeitsvertrag nur nachts oder nur sonntags (z. B. Kellner in Ausflugsgaststätte), so dass ohne weiteren Nachweis glaubhaft ist, dass die Arbeit zu den begünstigten Zeiten erfolgte. (BFH, 08.12.11, VI R 18/11, DStR 12, 404)


Viele Grüße

Dipl.-Kfm. Alfred Gesierich


Freitag, 15. Juni 2012

Die steuerlichen Folgen einer Ehescheidung


Eine Ehescheidung hat viele steuerlich Auswirkungen. Hier die wichtigsten:
1. Veranlagungsform: Die gemeinsame Steuererklärung, die bei unterschiedlich hohem Einkommen der Ehepartner fast immer zu einer niedrigeren Gesamtsteuer führt, kann letztmals für das Jahr durchgeführt werden, in dem die Ehepartner mindestens noch einen Tag zusammen gelebt haben.

Beispiel: Herr und Frau X trennen sich am 2. Januar 2012. Folge: Für 2012 können sie noch letztmals eine gemeinsame Steuererklärung mit Zusammenveranlagung abgeben. Ab 2013 ist Einzel-Veranlagung Pflicht, auch wenn die Ehe 2013 noch gar nicht geschieden wird

2. Scheidungskosten: Scheidungskosten können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Als solche gelten aber nur die Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsverfahrens selbst. Schuldzinsen zur Finanzierung der Anwaltskosten kann man auch absetzen (§ 33 EStG).

3. Nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar: Kosten einer Scheidungsvereinbarung, Unterhaltsverfahren, Klage auf Zugewinnausgleich, Verfahren auf Hausratsteilung, Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechtes.

4. Vorsicht bei der Übertragung von Immobilien: Werden zum Ausgleich des Zugewinns vermietete Immobilien übertragen, die man innerhalb der letzten zehn Jahre angeschafft hat, kann ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen!

5. Unterhaltsansprüche: Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner können Sie bis zu einem Betrag von 13.805 Euro als Sonderausgabe absetzen zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Voraussetzung: Der andere Ehepartner stimmt der Versteuerung durch Unterzeichnung der Anlage U zu. Der Empfänger versteuert die Zahlungen dann als sonstige Einkünfte. Oft kann es sich lohnen, dem Empfänger sogar die Steuern zu ersetzen, weil der eigene Steuereffekt noch höher ist. Verweigert der Expartner die Zustimmung, kann man Zahlungen bis zu 8.004 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

6. Kindergeld: Das bekommt derjenige, der die Kinder in seinen Haushalt aufgenommen hat. Der Unterhaltsverpflichtete kann die Hälfte des Kindergeldes von seiner Unterhaltszahlung abziehen.
Ihr Alfred Gesierich,

Dienstag, 12. Juni 2012

Wie Sie den Wareneinkauf bei knapper Kasse vorfinanzieren


Stellen Sie sich vor, Ihre Geschäfte laufen gut, aber Ihnen geht das Geld zur Vorfinanzierung des Wareneinkaufs aus. Ihre Bank will das Kontokorrent­limit nicht noch weiter erhöhen, so dass Sie letztendlich Aufträge ablehnen müssen, nur weil Sie den Wareneinkauf nicht mehr vorfinanzieren können. Hier gibt es eine interessante Finanzdienstleistung, die unter dem Stichwort „Finetrading“ angeboten wird.

Finetrading funktioniert so: Ein externes Unternehmen - der „Finetrader“ kauft die Ware für Sie ein und die Rechnung geht an diesen. Geliefert wird jedoch weiter direkt an Sie. Der Finetrader behält sich als Sicherheit das Eigentum vor. Der Finetrader bezahlt innerhalb von sieben Tagen und kassiert auf diese Art und Weise den Skonto selbst. Ab dem zweiten Monat werden meist 0,75 bis 1,5 Prozent fällig, ab dem dritten Monat 1,0 bis 1,75 Prozent Zuschlag. Zugegebenermaßen eine ziemlich teure Art der Finanzierung, aber immer noch besser, als sich Aufträge wegen Finanzknappheit durch die Lappen gehen zu lassen.

Voraussetzung, dass Sie mitmachen können: Sie benötigen - je nach Unternehmen - ein Mindest-Umsatzvolumen von drei bis vier Millionen im Jahr, positives Eigenkapital und zumindest keine dauerhaften Verluste. Des Weiteren sollten Kreditversicherer (z. B. Euler Hermes) bereit sein, Sie mit mindestens 250.000 Euro zu versichern. Zahlungsziele werden vom Finetrader nur gewährt bei Rechnungen oberhalb von 5.000 Euro, Rechnungen darunter werden Ihnen in aller Regel sofort weiterberechnet.

Fazit: Finetrading ist ein teures Finanzinstrument, das sich aber gerade für Handelsunternehmen mit hohen Auftragsspitzen lohnen kann, wenn die Bank nicht genug Geld für den Wareneinkauf bereitstellen will. Diese Dienstleistung wird nicht von Banken angeboten, sondern nur von unabhängigen Unternehmen. Am besten im Internet unter dem Stichwort „Finetrading“ suchen.

Alfred Gesierich

Montag, 4. Juni 2012

Stromintensive Produktionsbetriebe erhalten Erstattung


"EEG", so heißt das Gesetz über erneuerbare Energien (EEG). Es garantiert allen Erzeugern von ökologisch korrektem Strom (z. B. Windenergie, Photovoltaik) eine Vergütung weit oberhalb der allgemeinen Marktpreise. Bezahlen müssen diese Milliarden-Subvention alle Stromverbraucher über die EEG-Umlage.

Um die Kosten für stromintensive Produktionsbetriebe zu begrenzen, wird die EEG-Umlage auf Antrag teilweise erstattet, sofern mindestens eine Gigawattstunde (= 1.000 MWh) verbraucht wurde und die Stromkosten mindestens 14 Prozent der Bruttowertschöpfung des Unternehmens betragen. Die Erstattung kann gut und gerne ein paar zehntausend Euro ausmachen. (§§ 40ff. EEG)

Ausschlussfrist 2. Juli 2012: Der Antrag muss vollständig bis zu diesem Tag beim BAFA eingegangen sein. Die Frist wird nicht verlängert. Die Bescheinigung, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, kann nur ein Wirtschaftsprüfer erteilen. Das ausführliche Merkblatt zu der Erstattungsregelung finden Sie unter: http://tinyurl.com/eeg-erstattung
Ihr Steuerberater für Grafrath
Alfred Gesierich