Mittwoch, 18. Januar 2012

So sparen Sie eine pfändungssichere Altersvorsorge an

Niemand kann einem Arbeitnehmer seine Ansprüche auf die gesetzliche Rente wegpfänden. Folgerichtig hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, die 2005 eingeführte Rürup-Rente für Selbständige auch in punkto Pfändungsschutz weitgehend gleichzustellen.
In der Ansparphase kann ein pfändungssicherer Rückkaufswert von maximal 238.000 Euro aufgebaut werden. Bis zum Lebensalter 29 kann man jährlich 2.000 Euro in Sicherheit bringen, bis 39 jährlich 4.000 Euro, und so steigen die maximal möglichen Beiträge weiter an (genaue Tabelle: siehe § 851c ZPO).
Beachten Sie: Das gilt nur für Rürup-Renten, bei denen kein Kapitalwahlrecht besteht. Für normale private Rentenversicherungen gibt es keinen Pfändungsschutz. In der Auszahlungsphase (= im Rentenalter) kann immer noch gepfändet werden, was über dem Sozialhilfesatz liegt.
Fazit: Die Rürup-Rente ist ein interessanter Zusatz, um zumindest einen Teil der Altersversorgung vor Gläubigern bei einer etwaigen Insolvenz in Sicherheit zu bringen. Dieser Schutz ist ansonsten für kein Wertpapierdepot und keine private Rentenversicherung und keine Immobilie möglich.
Herzlich

Ihr Alfred Gesierich, Steuerberater für FFB

Donnerstag, 12. Januar 2012

Wann ist die Mitarbeiter-Bewirtung steuerpflichtig?




Bei Mitarbeiter-Bewirtungen gibt es einen etwas schwammigen Grundsatz, der da lautet: Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn eine außergewöhnliche betriebliche Aktion lediglich zur Einnahme einer Mahlzeit unterbrochen wird. Steht hingegen die Bewirtung des Arbeitnehmers im Vordergrund, ist das Essen steuerpflichtig.


Zwei Beispiele zur Abgrenzung - Beispiel 1: Der Chef lädt die Sekretärin jeden Freitag in ein schönes Restaurant zum Essen ein. Auch wenn davor und danach gearbeitet wird, wird man das wohl kaum so darstellen können, dass die Mahlzeit zur Beschleunigung der Arbeit davor und danach diente.


Ergebnis: Betriebsausgabenabzug ja, aber lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil für die Sekrtetärin.


Beispiel 2: Ein dringendes Projekt muss bis nächsten Morgen um neun Uhr unbedingt fertig sein. Der Chef und drei Mitarbeiter arbeiten unter Hochdruck daran. Um sieben Uhr lädt der Chef die Mitarbeiter in die Pizzeria gegenüber ein, wo er schon eine Viertelstunde vorher die Pizzen vorbestellt hat. Nach dem Verzehr der Pizza wird sofort weitergearbeitet. Klarer Fall der „Abgabe einer Mahlzeit anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes“.


Ergebnis: Betriebsausgabenabzug ja, Lohnsteuerpflicht nein. Kostenobergrenze: 40 Euro je Arbeitnehmer.

Herzlich


Alfred Gesierich, Ihr Steuerberater für das Fünfseenland

Mittwoch, 4. Januar 2012

Basiszins 2012 nach §203 BewG am 2.1.2012 veröffentlicht - das bedeutet steigende Erbschaftsteuerwerte!

Falls Sie Anteile an Ihrem Unternehmen auf Kinder übertragen oder falls der Erbfall eintritt, wird die Bewertung standardmäßig nach einem "vereinfachten Ertragswertverfahren" durchgeführt, in dem ein Basiszins nach §203 Bewertungsgesetz (nicht zu verwechseln mit dem Basiszins der EZB) eine wichtige Rolle spielt. Für 2012 beträgt dieser amtlich festgelegte Zinssatz 2,44 Prozent. Das gab das Bundesfinanzministerium am 2.1.2012 bekannt. Hier der Link zum BMF-Schreiben. Wichtig zu wissen: Je niedriger dieser Basiszins, desto höher der steuerliche Unternehmenswert. Denn der Multiplikator ist: 1 / (Basiszins + 4,5 Prozent Zuschlag), im Jahr 2012 also 1/(2,44%+4,5%).


Das bedeutet, dass Ihr Betrieb in den Augen des Finanzamtes im Jahre 2012 das 14,4-Fache des durchschnittlichen Jahresertrags wert sein soll. (1 geteilt durch 0,0694) Das ist natürlich Unfug, denn kein Mensch würde für ein Unternehmen, das im Durchschnitt 100.000 Euro Gewinn abwirft, 1,44 Mio. Euro bezahlen. Man wird also in der Praxis nicht darum herum kommen, bei wertvollen Betrieben ein besonderes Gutachten zu bestellen. 

Hier der Link zum Basiszins von 2014:
http://steuerinfo.blogspot.de/2014/01/basiszins-2014-nach-203-bewg-am-212014.html

Herzliche Grüße
Alfred Gesierich
Ihr Steuerberater  für den Landkreis Starnberg 

Denkmalgeschützte Immobilien als Steuersparmodell - aber nicht ohne Tücken

Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren fast alle Steuersparmodelle abgeschafft. Wie zum Beispiel Ostimmobilien, Medienfonds und dergleichen. Ein Modell gibt es noch: Das sind denkmalgeschützte Immobilien.


Bis zu 100 Prozent der Sanierungsaufwendungen kann man absetzen: Wenn Sie solch eine Wohnung kaufen, können Sie in den ersten acht Jahren 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren 7 Prozent (macht zusammen 100 %) der Sanierungskosten als Sonderabschreibung geltend machen. (§7h EStG)


Notwendig für den Steuerabzug: Hierfür ist eine Bescheinigung der Denkmalbehörde notwendig. Diese legt der Bauträger in der Regel vor dem Notarvertrag vor. Wenn Sie Zweifel haben, können Sie natürlich diese Behörde noch einmal kontaktieren. Das Finanzamt ist übrigens an das gebunden, was die Behörde bescheinigt.


Was genau wird gefördert? Entweder müssen Sie selber die Sanierung durchführen oder Sie kaufen eine alte Wohnung, die nach dem Kauf durch Sie vom Bauträger renoviert wird. Was nicht gefördert wird: Wenn Sie eine bereits fertig renovierte Wohnung kaufen, gibt es keine Förderung. Genauso wenig können Sie nicht genutzte Abschreibungen von jemand anders nutzen, der seinerseits eine denkmalgeschützte Wohnung gekauft oder saniert hat.


Beachten Sie: Nicht den gesamten Kaufpreis kann man so schnell abschreiben - nur die Sanierungskosten. Denn ein Teil des Kaufpreises entfällt auf den Grund und Boden (überhaupt nicht abschreibungsfähig) und ein Teil auf die Altbausubstanz (nur normal abschreibungsfähig mit 2 %) und oftmals auch auf Kosten, die die Denkmalbehörde nicht als denkmalschutz-notwendig einstuft. (z.B. Lift, Garage)


Wenn Sie selbst nutzen: Dann entfällt die Abschreibung auf die Altbausubstanz, aber Sie können immerhin in den ersten zehn Jahren jedes Jahr 9 Prozent der Sanierungskosten (=90%) als Sonderausgaben absetzen. (§ 7i/10 f. Einkommenssteuergesetz).


Vorsicht Steuerfalle: Unklar ist bis heute, ob auch Denkmalschutz-Wohnungen (§§7h,7i EStG) unter den Anti-Abschreibungskünstler-Paragraf §15b EStG fallen. Die Anbieter von Steuerspar-Wohnungen sehen das naturgemäß optimistisch: "Denkmal- und Sanierungsimmobilien sind die allerletzte Steueroase in Deutschland!". Doch so sicher ist das keineswegs. Eine Verwaltungsanweisung aus dem Jahre 2007 lässt die Frage offen. (BMF 17.07.07; BStBl. 2007 I 542). Das Fachblatt nwb warnt: Werden gleichartige Verträge mit mehreren identischen Vertragsparteien abgeschlossen (z.B. mit demselben Treuhänder, demselben Vermittler, derselben Finanzierungsbank), liegen gleichgerichtete Leistungsbeziehungen vor (nwb 39/07,3413). Und dann greift §15b EStG, der die Verrechnung der Wohnungs-Verluste mit anderen Einkünften ausschließt.

Montag, 2. Januar 2012

Wie werden Gewinne einer GmbH besteuert?

Liebe Leser,
wenn Ihre GmbH Gewinne macht, muss sie Steuern zahlen. Bevor aber der Gewinn des laufenden Jahres besteuert wird, können Sie erst einmal Verlustvorträge aus Vorjahren abziehen. (Bei Verlustvorträgen über 1 Million allerdings nicht sofort). Auf diesen Gewinn zahlt Ihre GmbH 15 Prozent Körperschaftssteuer und darauf noch einmal Soli, also insgesamt 15,83 Prozent. Soli zahlen alle Steuerpflichtigen in Deutschland – egal ob (Wohn-)Sitz Ost oder West.
Hinzu kommt die Gewerbesteuer, die sich so berechnet: 3,5 Prozent mal Messbetrag ihrer Stadt. Das sind mindestens 7 Prozent. Bei 300 Prozent Hebesatz beläuft sich die Gewerbesteuer auf 10,5 Prozent, bei Hebesatz 350 sind es 12,3 Prozent, bei 400 Prozent 14 Prozent. In Hochsteuer-Städten wie München oder Frankfurt am Main (490 Prozent Hebesatz) sind es stolze 17,2 Prozent Gewerbesteuer, die noch zur Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag hinzu kommen. In den allermeisten Städten in Deutschland dürfte die Gesamt-Steuerbelastung einer GmbH so um die 30 Prozent liegen (+/- 3 Prozentpunkte, je nach Gewerbesteuerhebesatz). Übrigens:Der Jahresüberschuss in der GmbH-Bilanz ist stets der Gewinn nachSteuern.
Was muss man tun zur Gewinn-Thesaurierung? Nichts, außer das Unterlassen einer Ausschüttung. Denn "Thesaurierung" bedeutet schlicht und einfach "Einbehaltung der Gewinne", so dass es dann nur zu der Besteuerung mit 30 Prozent (+/-) kommt. Wenn eines Tages aber Gewinne ausgeschüttet werden, kommt es natürlich zur Besteuerung der Ausschüttungen.
Bei einer Ausschüttung fällt zusätzlich Steuer an: Die GmbH führt von einem Brutto-Ausschüttungsbetrag 25 Prozent Kapitalertragssteuer plus Soli (= 26,375 Prozent) ab. Der Gesellschafter braucht dafür nichts mehr zu versteuern. (Manche unterliegen dem Irrtum, man müsste GmbH-Gewinnausschüttungen mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Das ist jedoch nicht zutreffend. Nur die GmbH zahlt Steuern auf die Ausschüttung, der Gesellschafter nicht.)
Beispiel: Die Y-GmbH hatte 2011 einen Gewinn vor Steuern von 200 000 Euro. Der Hebesatz am Sitzort der Y-GmbH beträgt 405 Prozent. Damit beträgt die Steuerlast der X-GmbH exakt 30,0 Prozent. Der Jahresüberschuss beträgt damit 140 000 Euro. Das ist das, was der GmbH nach Steuern übrig bleibt. Herr Y, die Allein-Gesellschafterin beschließt 2012 die Vollausschüttung des Gewinns. Die X-GmbH führt 36.925 Euro Kapitalertragsteuer (25% plus Soli) ans Finanzamt ab und überweist 103.075 Euro an Herrn Y. Dieser muss nichts mehr versteuern.
Ausnahmefall Option zur Individualbesteuerung: Wer mit mindestens 1 Prozent an einer GmbH beteiligt ist und Geschäftsführer ist, (bzw. als Nichtgeschäftsführer mit mindestens 25 Prozent beteiligt ist), kann beantragen, dass er die GmbH-Gewinne individuell besteuert. In diesem Fall werden 40 Prozent der Gewinne frei gestellt und 60 Prozent werden persönlich versteuert. Das ermöglicht, etwaige Kosten im Zusammenhang mit der GmbH-Beteiligung (z.B. Refinanzierungszinsen für den Kauf des GmbH-Anteils) zu 60 Prozent abzusetzen.
Ihr Alfred Gesierich