Montag, 28. Februar 2011

Haushaltsnahe Dienstleistung - Barzahlung nachträglich ersetzen durch Überweisung

Liebe Leser,
erbringt ein Handwerker Leistungen für einen privaten Haushalt, kann dieser die Handwerker-Rechnung nur dann steuerlich geltend machen, wenn die Rechnung "unbar" bezahlt wird. Laut BMF (BMF-Schr. 15. 02. 10 Rz 46) sind zulässig:
  • Überweisung,
  • Dauerauftrag
  • Einzugsermächtigung,
  • Onlinebanking,
  • Verrechnungsscheck,
  • Electronic-cash-Verfahren oder
  • elektronisches Lastschriftverfahren.
Laut Verwaltung nicht anzuerkennen: Barzahlungen, auch nicht Anzahlungen oder Teilzahlungen in bar.
Kann man das nachträglich noch umstellen von bar auf unbar? Beispiel: Ein Kunde zahlt an den Handwerker 1000 Euro in bar und später stellt man fest, dass der Kunde damit keinen steuerlichen Abzug hat. Der Handwerker gibt ihm nun die 1000 Euro zurück und stattdessen überweist der Kunde das Geld auf das Konto des Handwerkers.
Berechtigt das zum Steuerabzug? Laut BMF nein. Es soll nicht anerkannt werden, "…wenn eine Barzahlung durch eine später veranlasste Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung ersetzt wird."
Ich würde das nicht so streng sehen: Ausschlaggebend ist meiner Meinung nach, ob der Barzahlungseingang beim Handwerker schon verbucht ist oder nicht. Wenn also am Montag bar bezahlt wird, der Handwerker das Geld in den Geldbeutel steckt und am Dienstag wird – ohne dass etwas über die Bücher gegangen ist – das wieder rückgängig gemacht, dürfte das Finanzamt es schwer haben, das nachzuweisen. Große Sorgen, ob man hier etwas Illegales tut, wenn man eine Barzahlung durch eine Überweisung ersetzt, muss man sich nicht machen, denn diese sehr strenge Meinung der Verwaltung, wonach eine Barzahlung nicht durch Überweisung ersetzt werden kann, ist nirgendwo im Gesetz festgeschrieben.
Übrigens zur Klarstellung: Wird ein Handwerker für eine vermietete Wohnung oder eine Betriebsimmobilie tätig, kann natürlich – mit voller steuerlicher Anerkennung - Bargeld fließen. Die oben genannten Einschränkungen gelten nur, wenn der Handwerker in der vom Auftraggeber selbst bewohnten Wohnung (Garten) tätig wird.

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