Donnerstag, 3. Mai 2012

Zuzahlung von Minijobbern zur Rente: Chancen und Tücken


Der Arbeitgeber eines Minijobbers (Grenze nach wie vor 400 Euro, Anhebung auf 450 Euro derzeit noch ungewiss) muss 15 Prozent pauschale Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Dadurch erwirbt der Minijobber allerdings keinerlei Ansprüche. Das tut er erst, wenn er freiwillig die 15 Prozent auffüllt zum jeweils gültigen vollen Rentenbeitragssatz (ab 2012 19,6 Prozent).

Ein Minijobber mit 400 Euro Arbeitslohn muss sich also 4,6 Prozent = 18,40 von seinem Lohn abzwacken lassen, damit er Rentenversicherungsansprüche erwirbt. Der dadurch erworbene Zuschlag zur Rente ist allerdings überschaubar.

Hauptvorteil für den Minijobber: Er erwirbt vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung, was ihm einen früheren Rentenbeginn, Anspruch auf Reha-Leistungen oder eine Rente wegen Erwerbsminderung einbringen kann. Und: Der Minijobber kann sich die staatliche Förderung zur Riesterrente verschaffen.

Überraschungen lauern immer wieder hier:
1. Die Zuzahlung kann nicht widerrufen werden: Manchen Jobbern, die zunächst erklären „Ja, ich will zuzahlen“, tun die 18,40 Euro im Monat dann doch weh. Aber die freiwillige Zuzahlung kann nicht widerrufen werden. Wenn man gleichzeitig einen weiteren Minijob anfängt, gilt die „freiwillige“ Aufstockung auch für diesen und für jeden weiteren Minijob. Der Minijobber müsste also sämtliche Minijobs für mindestens einen Monat beenden und dann bei einem anderen Arbeitgeber wieder neu anfangen, um aus dieser „freiwilligen“ Zuzahlung wieder heraus zu
kommen.

2. Überraschend hohe Zuzahlung bei Privathaushalten: Da der Arbeit­geber von privaten Minijobbern nur fünf Prozent Rentenbeitrag zahlen muss, fehlen hier zum Regelbeitrag 14,6 Prozent = 58,40 Euro. Der private 400-Euro-Minijobber bekommt also nur 341,60 Euro heraus.

3. Haftung des Arbeitgebers wegen Nichtinformation des Jobbers: Uns sind zwar keine Urteile bekannt, wo ein Arbeitgeber tatsächlich in die Haftung genommen wurde, der seinen Jobber über die mögliche Option zur Rentenversicherung nicht informiert hat. Da aber eine solche Informationspflicht besteht, ist eine solche Haftung durchaus vorstellbar.

Unser Rat: Informieren Sie daher Ihren Minijobber im Arbeitsvertrag über diese Möglichkeit und lassen Sie ihn ausdrücklich ankreuzen, ob er die Versicherungsfreiheit nutzen = nichts dazu zahlen will, oder ob er auf die Versicherungsfreiheit verzichten und freiwillig 4,6 Prozent (bzw. 14,6 Prozent im Privathaushalt) von seinem Nettolohn opfern will.
Herzlichst,
Alfred Gesierch
Ihr Steuerberater für Wörthsee

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