Mittwoch, 27. Juni 2012

Wie Sie Ihren Babysitter von der Steuer absetzen


Gehen Sie öfter einmal aus und engagieren Sie dann einen Babysitter, der auf Ihre Kinder aufpasst? Seit diesem Jahr können Sie zwei Drittel dieser Kosten ohne weitere Voraussetzungen als Sonderausgabe von der Steuer absetzen. Das gilt für alle Kinder ab der Geburt bis zum 14. Lebensjahr. Die früher einmal notwendige Berufstätigkeit beider Elternteile ist seit 2012 nicht mehr notwendig.

Voraussetzung für das Absetzen des Babysitters:

1. Der Babysitter muss aus wirtschaftlichen Motiven heraus handeln, also nicht bloß aus Gefälligkeit tätig werden. Große Geschwister als Babysitter anzumelden, um sie auf diese Art und Weise steuerlich geltend zu machen, das klappt nicht.

2. Der Babysitter muss bei der Minijobzentrale angemeldet werden. Die Anmeldung funktioniert unkompliziert mit dem Haushaltscheckverfahren (dieses Suchwort bei Google eingeben und Formular von der Minijobzentrale herunterladen).

3. Der Lohn muss überwiesen werden. Barzahlung wird nicht akzeptiert.

Die Abgaben sind überschaubar: Es fallen 12,44 Prozent Sozialabgaben an. Die zweiprozentige Pauschalsteuer können Sie sich bei Schülern sparen, weil diese in aller Regel sowieso keine Steuern zahlen.
Ihr Steuerberater für Olching
Alfred Gesierich

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