Freitag, 12. Oktober 2012

Aktuelle Steuertipps September 2012


Liebe Mandantin, lieber Mandant,

Rabatte werden bei der Ein-Prozent-Regelung für die private Dienst­wagennutzung nicht berücksichtigt. Dies und die Tatsache, dass vor allem bei Gebrauchtwagen der steuerpflichtige „geldwerte Vorteil“ viel zu hoch sei, wird immer wider bemängelt. Nun wird sich erstmals der Bundesfinanzhof, das oberste deutsche Steuergericht, mit dem Thema beschäftigen (Az VI R 51/11).

 


 

Immer wieder taucht die Frage auf, ob eine steuerbefreite Leistung auf die andere angerechnet werden muss. Die meisten können jedoch parallel nebeneinander gewährt werden.


 

Lieferungen in ein anderes EU-Land sind umsatzsteuerfrei, wenn sicher ist, dass die Ware tatsächlich dorthin gelangt. Das ist immer dann unproblematisch, wenn man die Ware selbst transportiert oder einer ordentlich arbeitenden Spedition übergibt. Kritisch sind meist die so genannten „Abhol­fälle“.


 

Bei Online-Bestellungen wird oftmals der Name des bestellenden Mitarbeiters abgefragt. Manchmal taucht dieser dann an kurioser Position in der Rechnungsadresse wieder auf.


 

Geringwertige Wirtschaftsgüter liegen nur dann vor, wenn sie selbstständig nutzbar sind. Das ist bei Toner für einen Drucker oder Kopierer nicht der Fall. Das können Sie also als Verbrauchsmaterial sofort in den Aufwand buchen.

 

lesen Sie mehr dazu hier:
Toner ist auch über 150 Euro kein GWG

Bisweilen liest man in der Presse Sätze wie diesen: „Dem Anleger wird nicht nur Steuerhinterziehung vorgeworfen, sondern in einigen Fällen sogar Steuerbetrug.“ Aus deutscher Sicht ist dieser Satz barer Unsinn, denn es gibt im deutschen Strafgesetzbuch keinen Steuerbetrug.

 


 

Haushaltsnahe Dienstleistungen kann man bis zur Obergrenze von 20.000 Euro in Höhe von 20 Prozent direkt von der Einkommenssteuerschuld abziehen. (§ 35a Abs. 2 EStG)


 

Zinslose Darlehen können bei nicht verheirateten Paaren zur üblen Steuerfalle werden. Beispiel: Klaus leiht seiner Freundin 200.000 Euro zinslos auf zehn Jahre fest zum Hausbau. Das Finanzamt sieht darin eine Schenkung. Es rechnet wie folgt:

lesen Sie mehr dazu hier:
Wilde Ehen - wilde Steuerbescheide ...

 

 

Herzlichst,

Ihr Alfred Gesierich

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