Samstag, 12. Januar 2013

Aktuelle Steuertipps Januar 2013

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

Mandanten, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen selber per ELSTER abgeben, müssen sich 2013 auf Neuerungen einstellen: Sie müssen nun ein Authentifizierungs-Verfahren durchlaufen, ohne das ab 2013 keine Voranmeldungen mehr abgegeben werden können. Das gilt auch für Lohnsteuer-Voranmeldungen.

lesen Sie mehr dazu hier:
Steuer-Voranmeldungen nur noch mit Authentifizierung



Die Reform der Minijobs zum 1. Januar 2013 hat drei Kernpunkte: 1. Die Anhebung der Minijob-Grenze von 400 auf 450 Euro. 2. Die Anpassung der “Gleitzone” von bisher 400,01 bis 800,00 auf künftig 450,01 Euro bis 850,00 Euro Arbeitslohn und 3. die Umkehrung der Rentenversicherungsoption für alle neu aufgenommenen Minijobs und alle, die ab Januar 2013 auf 400,01 bis maximal 450 Euro erhöht werden.

lesen Sie mehr dazu hier:
Minijob-Grenze wird ab 2013 auf 450 Euro angehoben



Der Begriff Arbeitsessen wird häufig verwendet, wenn der Chef mit seinen Mitarbeitern zum Essen geht oder mehrere Mitarbeiter auf Firmenkosten miteinander zum Essen gehen. Genau definiert ist der Begriff freilich nirgends. Lediglich in R 19.5 Abs. 2 Satz 6 LStR wird ausgeführt, dass ein Arbeitsessen keine Betriebsveranstaltung ist. Damit fällt die Möglichkeit weg, die Lohnsteuer mit 25 Prozent zu pauschalieren. Im Folgenden ein paar wichtige Hinweise zum Thema Arbeitsessen.

lesen Sie mehr dazu hier:
Was Sie über Arbeitsessen wissen sollten



In bestimmten Branchen (s. unten) muss ein neuer Arbeitnehmer noch vor Arbeitsaufnahme per Sofortmeldung (gegebenenfalls übers Internet) angemeldet werden. Das gilt auch dann, wenn zu dieser Zeit in Ihrer Steuerkanzlei niemand mehr arbeitet (zum Beispiel am Wochenende oder nachts). Bei Arbeitsantritt vor Anmeldung können Bußgelder von 750 Euro pro Arbeitnehmer anfallen. Tipp: Es gibt mittlerweile sogar eine iPhone-App für die Sofortmeldung.

lesen Sie mehr dazu hier:
Welche Arbeitnehmer Sie sofort anmelden müssen



Was ist der Unterschied zwischen Abschlag, Vorschuss und Arbeitgeberdarlehen?Vorschuss: Das ist eine Vorauszahlung auf künftige Arbeitsleistung. Beispiel: Der Mitarbeiter bekommt schon im Januar das Februar-Gehalt vorausgezahlt. Folge: Lohnsteuer und Sozialversicherung müssen schon im Januar abgezogen werden.

lesen Sie mehr dazu hier:
Gehaltsabrechnung: Was sind Abschlag, Vorschuss, Darlehen?



Falls Sie über eines der Themen mit mir sprechen möchten, dann rufen Sie mich einfach an.


Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

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