Freitag, 15. Juni 2012

Die steuerlichen Folgen einer Ehescheidung


Eine Ehescheidung hat viele steuerlich Auswirkungen. Hier die wichtigsten:
1. Veranlagungsform: Die gemeinsame Steuererklärung, die bei unterschiedlich hohem Einkommen der Ehepartner fast immer zu einer niedrigeren Gesamtsteuer führt, kann letztmals für das Jahr durchgeführt werden, in dem die Ehepartner mindestens noch einen Tag zusammen gelebt haben.

Beispiel: Herr und Frau X trennen sich am 2. Januar 2012. Folge: Für 2012 können sie noch letztmals eine gemeinsame Steuererklärung mit Zusammenveranlagung abgeben. Ab 2013 ist Einzel-Veranlagung Pflicht, auch wenn die Ehe 2013 noch gar nicht geschieden wird

2. Scheidungskosten: Scheidungskosten können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Als solche gelten aber nur die Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsverfahrens selbst. Schuldzinsen zur Finanzierung der Anwaltskosten kann man auch absetzen (§ 33 EStG).

3. Nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar: Kosten einer Scheidungsvereinbarung, Unterhaltsverfahren, Klage auf Zugewinnausgleich, Verfahren auf Hausratsteilung, Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechtes.

4. Vorsicht bei der Übertragung von Immobilien: Werden zum Ausgleich des Zugewinns vermietete Immobilien übertragen, die man innerhalb der letzten zehn Jahre angeschafft hat, kann ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen!

5. Unterhaltsansprüche: Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner können Sie bis zu einem Betrag von 13.805 Euro als Sonderausgabe absetzen zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Voraussetzung: Der andere Ehepartner stimmt der Versteuerung durch Unterzeichnung der Anlage U zu. Der Empfänger versteuert die Zahlungen dann als sonstige Einkünfte. Oft kann es sich lohnen, dem Empfänger sogar die Steuern zu ersetzen, weil der eigene Steuereffekt noch höher ist. Verweigert der Expartner die Zustimmung, kann man Zahlungen bis zu 8.004 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

6. Kindergeld: Das bekommt derjenige, der die Kinder in seinen Haushalt aufgenommen hat. Der Unterhaltsverpflichtete kann die Hälfte des Kindergeldes von seiner Unterhaltszahlung abziehen.
Ihr Alfred Gesierich,

Dienstag, 12. Juni 2012

Wie Sie den Wareneinkauf bei knapper Kasse vorfinanzieren


Stellen Sie sich vor, Ihre Geschäfte laufen gut, aber Ihnen geht das Geld zur Vorfinanzierung des Wareneinkaufs aus. Ihre Bank will das Kontokorrent­limit nicht noch weiter erhöhen, so dass Sie letztendlich Aufträge ablehnen müssen, nur weil Sie den Wareneinkauf nicht mehr vorfinanzieren können. Hier gibt es eine interessante Finanzdienstleistung, die unter dem Stichwort „Finetrading“ angeboten wird.

Finetrading funktioniert so: Ein externes Unternehmen - der „Finetrader“ kauft die Ware für Sie ein und die Rechnung geht an diesen. Geliefert wird jedoch weiter direkt an Sie. Der Finetrader behält sich als Sicherheit das Eigentum vor. Der Finetrader bezahlt innerhalb von sieben Tagen und kassiert auf diese Art und Weise den Skonto selbst. Ab dem zweiten Monat werden meist 0,75 bis 1,5 Prozent fällig, ab dem dritten Monat 1,0 bis 1,75 Prozent Zuschlag. Zugegebenermaßen eine ziemlich teure Art der Finanzierung, aber immer noch besser, als sich Aufträge wegen Finanzknappheit durch die Lappen gehen zu lassen.

Voraussetzung, dass Sie mitmachen können: Sie benötigen - je nach Unternehmen - ein Mindest-Umsatzvolumen von drei bis vier Millionen im Jahr, positives Eigenkapital und zumindest keine dauerhaften Verluste. Des Weiteren sollten Kreditversicherer (z. B. Euler Hermes) bereit sein, Sie mit mindestens 250.000 Euro zu versichern. Zahlungsziele werden vom Finetrader nur gewährt bei Rechnungen oberhalb von 5.000 Euro, Rechnungen darunter werden Ihnen in aller Regel sofort weiterberechnet.

Fazit: Finetrading ist ein teures Finanzinstrument, das sich aber gerade für Handelsunternehmen mit hohen Auftragsspitzen lohnen kann, wenn die Bank nicht genug Geld für den Wareneinkauf bereitstellen will. Diese Dienstleistung wird nicht von Banken angeboten, sondern nur von unabhängigen Unternehmen. Am besten im Internet unter dem Stichwort „Finetrading“ suchen.

Alfred Gesierich

Montag, 4. Juni 2012

Stromintensive Produktionsbetriebe erhalten Erstattung


"EEG", so heißt das Gesetz über erneuerbare Energien (EEG). Es garantiert allen Erzeugern von ökologisch korrektem Strom (z. B. Windenergie, Photovoltaik) eine Vergütung weit oberhalb der allgemeinen Marktpreise. Bezahlen müssen diese Milliarden-Subvention alle Stromverbraucher über die EEG-Umlage.

Um die Kosten für stromintensive Produktionsbetriebe zu begrenzen, wird die EEG-Umlage auf Antrag teilweise erstattet, sofern mindestens eine Gigawattstunde (= 1.000 MWh) verbraucht wurde und die Stromkosten mindestens 14 Prozent der Bruttowertschöpfung des Unternehmens betragen. Die Erstattung kann gut und gerne ein paar zehntausend Euro ausmachen. (§§ 40ff. EEG)

Ausschlussfrist 2. Juli 2012: Der Antrag muss vollständig bis zu diesem Tag beim BAFA eingegangen sein. Die Frist wird nicht verlängert. Die Bescheinigung, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, kann nur ein Wirtschaftsprüfer erteilen. Das ausführliche Merkblatt zu der Erstattungsregelung finden Sie unter: http://tinyurl.com/eeg-erstattung
Ihr Steuerberater für Grafrath
Alfred Gesierich

Mittwoch, 16. Mai 2012

Wann das „Berliner Testament“ sinnvoll ist - und wann nicht


Was versteht man unter einem „Berliner Testament“? Hier ordnen die Ehegatten gemeinsam an, dass zuerst der überlebende Ehegatte Alleinerbe ist. Die Kinder kommen erst an die Reihe, wenn der überlebende Ehegatte stirbt. Diese Art des Testaments ist sehr verbreitet, doch viele Eheleute mit Kindern sind sich der Nachteile nicht bewusst.
Nachteil Nummer 1: Beim Berliner Testament wird der Übergang des Vermögens zweimal besteuert, einmal beim Tod des Vaters und noch einmal beim Tod der Mutter.

Nachteil Nummer 2: Beim Berliner Testament verschenken die Kinder zwangsweise den Erbschaftsteuer-Freibetrag (400.000 Euro) nach dem Elternteil, der zuerst stirbt.

Nachteil Nummer 3: Der Erbschaftssteuersatz steigt durch den zusammengeballten Erwerb durch den überlebenden Ehegatten als Alleinerben. Der gleiche ungünstige Effekt tritt noch einmal bei den Kindern als Schlusserben ein. Denn der Progressionseffekt der Erbschaftsteuer schlägt doppelt zu. Einmal beim Vermögensübergang auf den überlebenden Ehegatten und dann erneut beim Übergang auf die Kinder.

Sehr ratsam ist das „Berliner Testament“ hingegen für kinderlose Ehe­paare: Denn diese unterliegen oft dem Irrglauben, dass sie kein Testament brauchen, weil sowieso der überlebende Ehepartner Alleinerbe wäre. Ein gefährlicher Irrtum, weil Eltern, Geschwister und sogar Nichten und Neffen gesetzliche Mit-Erben sind.

Beispiel: Susi und Martin haben keine Kinder, kein Testament, keinen Ehevertrag, aber fünf Millionen Vermögen. Susi glaubt, dass sie bei Martins Tod automatisch Alleinerbin wäre. Martin stirbt. Susi erbt zu ihrer Überraschung nur 3/4, das übrige Viertel erben die zwei noch lebenden Brüder Martins, die nun mit Susi eine Erbengemeinschaft bilden. Das hätten Martin und Susi ganz leicht durch ein Berliner Testament vermeiden können. Übrigens: Hätten Susi und Martin Gütertrennung vereinbart, würde Susi sogar nur die Hälfte erben und Martins Brüder die andere Hälfte!


Ihr Alfred Gesierich
Steuerberater für Starnberg

Mittwoch, 9. Mai 2012

Kilometer-Schummeleien: kein Pardon vom Finanzamt


Bekanntlich nehmen es einige „Reiche“ mit ihren steuerlichen Pflichten nicht so genau - aber auch der „kleine Mann“ schummelt bisweilen recht gern. Besonders populär sind falsche Kilometerangaben. Und hier kennt das Finanzamt keine Gnade, sondern geht grundsätzlich erst einmal von Steuerhinterziehungsabsicht aus. (FG Rheinland Pfalz, 29.03.11, 3 K 2635/08, DStRE 12, 114)

Der Fall lag so: Eine Frau wohnte ungefähr zehn Kilometer von ihrer Arbeitsstätte entfernt. Als Entfernungskilometer gab sie jedoch nicht zehn, sondern 28 Kilometer an. Dies ging jahrelang gut, doch dann bemerkte ein ortskundiger Finanzbeamter, dass es von A nach B niemals 28 Kilometer sind, sondern höchstens zehn. Die Dame meinte daraufhin, sie fahre gerne Umwege, und außerdem habe sie angenommen, dass nach den tatsächlich gefahrenen Kilometern (also 20 statt zehn) gefragt sei. Ohne Erfolg – das Urteil lautet auf Steuerhinterziehung.

Dienstwagen-Nutzer schummeln gerne umgekehrt:
Indem sie zu wenig statt zu viele Kilometer angeben. Der Hintergrund: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit sind ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil – je kürzer die Fahrt, umso geringer dieser steuerpflichtige Wert.

Was jedoch völlig legal möglich ist: Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils beim Dienstwagen von der kürzest möglichen Entfernung ausgehen und beim Werbungskostenabzug in der Steuererklärung die verkehrstechnisch günstigste Variante angeben.

Beispiel: Die kürzeste Route über alle möglichen kleinen Nebenstraßen ist zehn Kilometer, diese wird für die Dienstwagensteuer angegeben. Die schnellste Route über die Autobahn mit 16 Kilometer wird in der Steuer­erklärung dagegen gerechnet.
Ihr Alfred Gesierich
Steuerberater für Inning

Donnerstag, 3. Mai 2012

Zuzahlung von Minijobbern zur Rente: Chancen und Tücken


Der Arbeitgeber eines Minijobbers (Grenze nach wie vor 400 Euro, Anhebung auf 450 Euro derzeit noch ungewiss) muss 15 Prozent pauschale Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Dadurch erwirbt der Minijobber allerdings keinerlei Ansprüche. Das tut er erst, wenn er freiwillig die 15 Prozent auffüllt zum jeweils gültigen vollen Rentenbeitragssatz (ab 2012 19,6 Prozent).

Ein Minijobber mit 400 Euro Arbeitslohn muss sich also 4,6 Prozent = 18,40 von seinem Lohn abzwacken lassen, damit er Rentenversicherungsansprüche erwirbt. Der dadurch erworbene Zuschlag zur Rente ist allerdings überschaubar.

Hauptvorteil für den Minijobber: Er erwirbt vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung, was ihm einen früheren Rentenbeginn, Anspruch auf Reha-Leistungen oder eine Rente wegen Erwerbsminderung einbringen kann. Und: Der Minijobber kann sich die staatliche Förderung zur Riesterrente verschaffen.

Überraschungen lauern immer wieder hier:
1. Die Zuzahlung kann nicht widerrufen werden: Manchen Jobbern, die zunächst erklären „Ja, ich will zuzahlen“, tun die 18,40 Euro im Monat dann doch weh. Aber die freiwillige Zuzahlung kann nicht widerrufen werden. Wenn man gleichzeitig einen weiteren Minijob anfängt, gilt die „freiwillige“ Aufstockung auch für diesen und für jeden weiteren Minijob. Der Minijobber müsste also sämtliche Minijobs für mindestens einen Monat beenden und dann bei einem anderen Arbeitgeber wieder neu anfangen, um aus dieser „freiwilligen“ Zuzahlung wieder heraus zu
kommen.

2. Überraschend hohe Zuzahlung bei Privathaushalten: Da der Arbeit­geber von privaten Minijobbern nur fünf Prozent Rentenbeitrag zahlen muss, fehlen hier zum Regelbeitrag 14,6 Prozent = 58,40 Euro. Der private 400-Euro-Minijobber bekommt also nur 341,60 Euro heraus.

3. Haftung des Arbeitgebers wegen Nichtinformation des Jobbers: Uns sind zwar keine Urteile bekannt, wo ein Arbeitgeber tatsächlich in die Haftung genommen wurde, der seinen Jobber über die mögliche Option zur Rentenversicherung nicht informiert hat. Da aber eine solche Informationspflicht besteht, ist eine solche Haftung durchaus vorstellbar.

Unser Rat: Informieren Sie daher Ihren Minijobber im Arbeitsvertrag über diese Möglichkeit und lassen Sie ihn ausdrücklich ankreuzen, ob er die Versicherungsfreiheit nutzen = nichts dazu zahlen will, oder ob er auf die Versicherungsfreiheit verzichten und freiwillig 4,6 Prozent (bzw. 14,6 Prozent im Privathaushalt) von seinem Nettolohn opfern will.
Herzlichst,
Alfred Gesierch
Ihr Steuerberater für Wörthsee

Donnerstag, 19. April 2012

Wenn Sie als Ehepaar einen Laden oder ein Büro vermieten

Wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner ein Gebäude besitzen, das Sie mehrwertsteuerpflichtig vermieten (Gewerbeflächen, Laden, Büros), dann haben Sie auch den Vorsteuerabzug für Heizung, Strom, Reparaturen usw. Allerdings nur, wenn die Rechnung in Ordnung ist.

Beispiel: Herr und Frau Schulze haben einen Laden vermietet, der grundlegend renoviert wird. Da sich Frau Schulze um derlei Dinge nicht kümmert, bestellt Herr Schulze die Handwerker. Die Rechnung ist adressiert an „Herrn Schulze“.

Folge: Kein Vorsteuerabzug. Richtig wäre die Rechnungsadressierung an „Herrn und Frau Schulze“ oder an „Grundstücksgemeinschaft Otto und Susi Schulze.“ (BFH, 23.09.09, XI R 14/08, DStR 2009, 2667)

Ihr Steuerberater für Gauting
Alfred Gesich