Diese Frage hat mir neulich ein Mandant gestellt: "Wir wohnen über unserem Betrieb. Nachts passt unser Hund (Schäferhund) in einer Hundehütte auf dem Betriebsgelände auf, dass kein Unbefugter eindringt. Können wir das Futter für ihn absetzen?"
Meine Antwort:
Es kommt auf die private "Mitbenutzung" des Hundes an. Ein so genanntes Aufteilungsverbot im Steuerrecht verbietet das Absetzen von Kosten, die privat mitveranlasst sind. (§12 EStG) Die einzigen Ausnahmen von diesem Aufteilungsverbot sind im Prinzip Telefon und Auto.
Beim Hund kommt es also darauf an, ob er als Wachhund geeignet und notwendig ist und wer dessen Hauptbezugspersonen sind.
• Ist ein angestellter Wachmann oder Hausmeister das "Herrchen" ,
• besteht kein privater Bezug zur Familie, und
• ist der Hund ein echter Wachhund
können Sie den Hund inkl. aller Kosten (Anschaffung, Tierarzt, Hundehütte, Futter) absetzen. Ist der Hund jedoch mehr oder weniger in Ihre Familie integriert und nehmen Sie ihn zum Beispiel in den Urlaub mit, scheitert der Abzug daran. Falls der Hund absetzbar ist, kann ein Kaufpreis bis 150 Euro sofort abgesetzt werden, darüber erscheint uns ein Satz von 20 Prozent angemessen (NWB Nr. 6 vom 08.02.1999 - 523 - Fach 3c Seite 4987).
Vorteilhaft im steuerlichen Sinne ist eine Ausbildung des Hundes als Wachhund, völlig aussichtslos ist der Versuch, niedliche Schoßhunde als "Wachhund" deklarieren zu wollen.
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