Dienstag, 23. November 2010

Wie Sie bei alten Autos die Geschäftswagensteuer reduzieren

Falls Sie Ihren Geschäftswagen überwiegend betrieblich nutzen, und auch kein Fahrtenbuch führen, versteuern Sie die Privatnutzung nach der pauschalen "Ein-Prozent-Regelung". Und die schlägt bei einem Gebrauchtwagen in gleicher Höhe zu Buche wie beim Neuwagen.

Gegenmaßnahme 1: Versteuern Sie nicht mehr als die jährlichen Kosten Ihres Autos. Diese Regelung heißt im Fachjargon "Kostendeckelung". In den Genuss dieser Regelung kommen vor allem die Nutzer bereits abgeschriebener Autos, die überwiegend betrieblich genutzt werden. (BMF-Schreiben vom 21.01.2002; Rz 14; BStBl 2002 I 148)

Beispiel: Unternehmer Meier fährt einen S-Klasse Mercedes (Baujahr 2000) als Geschäftswagen, den er schon auf Null abgeschrieben hat. Neupreis damals: 60 000 €. Die Gesamtkosten pro Jahr (Benzin, Versicherung, Steuer und Reparaturen) betragen pro Jahr 6000 €. Dann greift hier die Kostendeckelung und Meier muss nur 6000 € statt eigentlich 7200 Euro (12 x 1% von 60 000 €) als Entnahme pro Jahr versteuern. Im Ergebnis kann er freilich gar nichts mehr absetzen.

Gegenmaßnahme 2: Wenn Sie Ihr Auto überwiegend privat nutzen, kommt die Ein-Prozent-Regelung seit 2006 nicht mehr zum Tragen. Sie dürfen dann laut Verwaltungsanweisung gleichwohl alle Autokosten als Betriebsausgaben geltend machen, müssen aber (nur) in Höhe der Privatnutzung eine Entnahme verbuchen. Diese eigentlich als "Strafe" gedachte Einschränkung der Ein-Prozent-Regelung ist in diesem Fall ein Geschenk, das Sie nutzen sollten. (BMF 07.07.06; DStR 2006,1280)

Beispiel: Wenn Unternehmer Meier (s.o.) den Wagen nur zu 40 Prozent geschäftlich nutzt, macht er einfach 40 Prozent der Gesamtkosten in Höhe von 6000 Euro, also 2400 Euro geltend. Das ist kurioserweise mehr betrieblicher Kostenabzug als bei 60 Prozent betrieblicher Nutzung in Verbindung mit der Ein-Prozent-Regelung.


Zusatzsteuer bei Nutzung eines Geschäftswagens für andere Einkunftsarten
Sie sollten beim Finanzamt nicht mehr angeben, dass Sie mit Ihrem Geschäftswagen zum Beispiel Inspektionsfahrten zu weit entfernt gelegenen Vermietungsobjekten unternehmen. Sie können dann zwar Kilometergeld bei den Vermietungseinkünften absetzen, in exakt gleicher Höhe erhöht sich aber der geldwerte Vorteil, den Sie für die Privatnutzung versteuern müssen. Da ist es besser, solche Fahrten in der Steuererklärung gleich wegzulassen.

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