Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind ganz oder teilweise steuerfrei (§
3b EStG). Allerdings müssen die entsprechenden Arbeitszeiten an den jeweiligen
Sonn- oder Feiertagen bzw. in der Nacht im Einzelnen nachgewiesen werden.
Pauschal geleistete Zuschläge (z. B. „300 Euro Zuschlag wegen Sonntagsarbeit im
Juni“) sind nicht steuerbefreit.
Ausnahme: Derjenige arbeitet laut Arbeitsvertrag nur nachts oder
nur sonntags (z. B. Kellner in Ausflugsgaststätte), so dass ohne weiteren
Nachweis glaubhaft ist, dass die Arbeit zu den begünstigten Zeiten erfolgte.
(BFH, 08.12.11, VI R 18/11, DStR 12, 404)
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