Dienstag, 23. November 2010

Finanzgericht weist Porsche Turbo-Fahrer in die Schranken – und zeigt wichtige Perspektiven für alle Geschäftswagenfahrer auf

Deutschland ist hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Autoaufwendungen immer noch ein Eldorado. Anders als in anderen Ländern gibt es keine festen Obergrenzen. Wenn allerdings Umsatz und Autokosten in einem gar zu krassen Missverhältnis stehen, spielt auch in Deutschland das Finanzamt nicht mehr mit.

Jüngst entschiedener Fall: Der Inhaber eines Vermietungsunternehmens mit ein paar Wohnungen und Gewerbeflächen hatte sich im Jahr 2001 einen Porsche Turbo für netto 230 000 Mark gekauft und den Brutto-Kaufpreis per Kredit über 275 000 Mark finanziert. 2001 machte der Unternehmer Normalabschreibungen in Höhe von 46 000 Mark, Sonderabschreibungen noch mal in gleicher Höhe, diverse Kraftfahrzeugkosten und darüber hinaus 18 000 Mark Zinsaufwand für den Porsche-Kredit geltend. Das war dem Finanzgericht zu viel. Dass jemand 36 Prozent seines Umsatzes für den Unterhalt seines Autos ausgibt, wollte den Finanzrichtern irgendwie nicht einleuchten. Sie ließen daher die Abschreibungen nur auf der Basis von 70 000 Mark statt - wie angestrebt - auf der Basis von 230 000 zu.

Die Gerichts-Aussagen zum Fahrtenbuch sind für alle Unternehmer interessant: Die Einträge des Porsche-Fahrers waren dem Gericht zu schwammig. Diese lauteten zum Beispiel: "Termin Sonnenstudio", "Termin wegen Einrichtung", "Termin wegen Geräten" usw. All das nannten die Richter "allgemein, unpräzise und austauschbar". Wenn Sie also ein Fahrtenbuch beim Finanzamt durchbekommen müssen Sie etwas präzisere Angaben machen; zum Beispiel so: "Termin Otto Meier GmbH in Stuttgart wg. Auftrag über 1000 Stück XY "

Das Urteil enthält aber auch Ansätze, um Luxusautos durchzubekommen: Was die Richter bei dem Porsche-Fahrer mit dem schwindsüchtigen Unternehmen vor allem störte, war das Missverhältnis zwischen Umsatz und Kosten. Außerdem, dass nach Art des Geschäftes ein derartiger Repräsentationsaufwand mit einem Geschäftswagen nicht notwendig war. Das dürfte im Umkehrschluss bedeuten, dass umsatz- und ertragsstarken Unternehmen auch kostspielige Autos als Geschäftswagen zugestanden werden.

Grundsätzlich problematisch: PS-starke Sportwagen, da diese nach Ansicht der Richter "nach der Anschauung breitester Bevölkerungskreise in sehr starke Maße die private Lebenssphäre berühren". Mit einer Limousine, auch wenn sie sehr teuer ist, scheinen Finanzrichter also weniger Probleme zu haben. (FG Nürnberg, 28. 2. 2008, DStRE, 2008, S. 1116)

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